Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 20. 183 
Das andere Reisegepäck muß der Abfertigungsstelle oder an Orten ohne Abfertigungs- 
stelle dem Wagenführer zur Behandlung und Verladung übergeben werden. Die Annahme 
des Reisegepäcks durch den Wagenführer erfolgt nur nach Möglichkeit und unter dem Vor- 
behalte der späteren Abfertigung des Reisegepäcks. Gleichwohl gilt es mit dem Zeitpunkte 
der Annahme als zur Beförderung übernommen. 
Von der Behandlung als Reisegepäck sind ausgeschlossen: Gegenstände, die wegen 
großen Umfanges oder Gewichtes zur Beförderung ungeeignet sind; ferner Gegenstände, die 
eine Gefahr oder Beschädigung von Reisenden oder von Reisegepäck mit sich bringen. 
Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangel- 
haft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. 
Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere 
Zettel, Marken u. dgl., die mit diesem Zeichen verwechselt werden könnten) müssen von 
den Reisegepäckstücken abgelöst sein. 
Das Reisegepäck, das von den Reisenden nicht im Wagen mitgeführt wird, ist bei 
der Abfertigungsstelle spätestens 5 Minuten vor Abgang des Wagens aufzugeben. Nach 
diesem Zeitpunkte kann von der Abfertigungsstelle die Annahme von Reisegepäck abgelehnt werden. 
Über die Annahme des Reisegepäcks wird dem Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt, 
auf dem der Aufgabeort, Aufgabetag, Bestimmungsort, die Gepäckgebühr, ferner bei Motor- 
postlinien, die ganzjährig oder dem größten Teil des Jahres betrieben werden, auch das 
Gewicht des Reisegepäcks vermerkt sind. 
Gegen Aushändigung des Gepäckscheines ist von dem Reisenden die Gepäckgebühr zu entrichten. 
Für die Berechnung der Gepäckgebühr gelten folgende Bestimmungen: 
1. auf ganzjährig oder dem größten Teil des Jahres betriebenen Motorpostlinien: 
Das Hoöchstgewicht für Reisegepäck beträgt 50 kg. 
15 kg Reisegepäck werden gebührenfrei befördert. Ist das Reisegepäck 
mehrerer Reisenden zusammengepackt, so haben diese auf Berechnung des Frei- 
gewichts nach der Anzahl der Personen und auf Abzug des Gesamtfreigewichtes 
von der Gepäckgebühr nur dann Anspruch, wenn sie zu einer Familie oder zu 
einem Hausstande gehören. 
Für je 5 kg Mehrgewicht sind als Gepäckgebühr zu entrichten: 
a) bei Entfernungen bis 25 km 10 Pf., mindestens 20 Pf. 
b) bei Entfernungen über 25 km 20 Pf., mindestens 40 Pf.; 
2. auf Motorpostlinien die ausschließlich während der Sommerfahrordnung betrieben 
werden: 
Das Hoöchstgewicht des Reisegepäcks, das von einem Reisenden mitgeführt 
werden darf, beträgt 30 kg. Gepäckstücke mit einem Gewichte über 30 kg 
werden nicht angenommen.
	        
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