Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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1. 
Der Übertritt von Durchwanderern aus den Balkanländern über die bayerische Aus- 
landsgrenze darf nur mit Eisenbahn und zwar nur auf der Strecke Eger—Marktredwitz erfolgen. 
2. 
Auf dem Bahnhof in Marktredwitz findet eine ärztliche Besichtigung der Durchwanderer 
aus den Balkanländern sowie die Zurückhaltung und Absonderung der Fleckfieberkranken und 
Fleckfieberverdächtigen statt. Die Durchwanderer haben den zu diesem Zwecke ergehenden 
Anordnungen der zuständigen Beamten Folge zu leisten. 
3. 
Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 oder 2 sind, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich eine höhere Strafe verwirkt ist, in S§ 46 Nr. 3 des Gesetzes gegen 
die gemeingefährlichen Krankheiten vom 30. Juni 1900 mit Geldstrafe bis zu 150 .# 
oder mit Haft bedroht. 
München, den 18. Mai 1913. 
J. A. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Staatsrat v. Seiler.
	        
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