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II.
An Stelle des I. Abschnitts der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. November 1901
treten folgende Bestimmungen:
I. Abschnitt.
Benennung, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Berggewerbegerichts.
§ 1.
Das Gewerbegericht führt den Namen „Berggewerbegericht München“ und hat seinen
Sitz in München.
§ 2.
Urbeiter. Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle auf den Bergwerken und in
den unterirdischen Brüchen und Gruben des Regierungsbezirkes Oberbayern unter und über
Tage beschäftigten Arbeiter.
Ebenso gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zwei-
tausend Mark nicht übersteigt.
§ 3.
Sachliche Die Zuständigkeit des Berggewerbegerichts bemißt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1—4
Zuständigkeit, des Gewerbegerichtsgesetzes.
84.
Das Berggewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vor-
sitzenden, 20 Beisitzern und 10 Ersatzmännern.
85.
Allgemeine Zum Beisitzer des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste
o Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie
der Mitglieder. Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armen-
unterstützung erstattet hat, und in dem Bezirke des Berggewerbegerichtes seit mindestens zwei
Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Kollegial-
mitglieder der K. Generaldirektion der Berg-, Hütten= und Salzwerke wählbar.
Zu Beisitzern sollen nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz
§§ 31, 32) können nicht berufen werden.