Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Das Verfahren regelt sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. 
Im letzten Jahre jeder Wahlperiode ist in der ersten Hälfte des Monats Oktober 
durch Anschlag auf jedem Betriebe zur Einreichung von Vorschlagslisten aufzufordern. 
Es kann bei Meidung der Ungültigkeit der Stimme nur für vollständige, unver- 
änderte Vorschlagslisten gestimmt werden, welche in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober 
bei der K. Berginspektion von einer bestimmten Person eingereicht worden sind. 
Jede Vorschlagsliste hat die sämtlichen zu wählenden Beisitzer und Ersatzmänner unter 
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort zu enthalten. 
Beisitzer und Ersatzmänner sind genau auszuscheiden. Bei Vorschlagslisten, welche die 
erforderliche Zahl von Personen enthalten, auf welchen aber Beisitzer und Ersatzmänner 
nicht ausgeschieden sind, werden die erstaufgeführten Namen als für die Beisitzer, die 
folgenden als für die Ersatzmänner bestimmt angesehen. 
Die Vorschlagslisten der Arbeitgeber bedürfen der Unterschrift von mindestens 3 Wahl- 
berechtigten, die der Arbeitnehmer von mindestens 20 Wahlberechtigten. Vor= und Zuname, 
Stand und Wohnort der Unterzeichner sind in der Liste anzugeben. 
Personen, welche mehr als eine Liste unterzeichnen, werden auf allen Listen gestrichen. 
Die Vorschlagslisten sind durch Benennung der Wählergruppe, von welcher sie ausgehen, 
zu kennzeichnen. 
Die Listen werden von der Berginspektion geprüft, eventuell, wenn sie den vorgezeichneten 
Vorschriften nicht entsprechen, zur Richtigstellung dem Einreicher spätestens bis 10. November 
zurückgegeben. Sie sind bei Meidung der Ungültigkeit längstens bis 20. November nach 
Zurückstellung berichtigt oder ergänzt wieder in Vorlage zu bringen. 
Die ordnungsmäßigen Listen werden nach der Reihenfolge ihres Einlaufes durch Anschlag 
auf den Werken bekannt gemacht. 
Ist nur eine Vorschlagsliste von Arbeitgebern oder Arbeitern eingereicht worden, so 
findet für die betreffende Beisitzerklasse keine Wahl statt. Die in der Liste verzeichneten 
Personen gelten als gewählt. 
§ 11. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Berginspektion. 
Der Gerichtsbezirk wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt; die 
Bildung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Wahllokale erfolgt durch die Berginspektion. 
Für jedes Wahllokal muß ein Wahlausschuß aus einem von der Berginspektion zu 
ernennenden Wahlvorsteher und je zwei Beisitzern gebildet werden. Die Beisitzer sind vom 
Wahlvorsteher aus der Zahl der stimmberechtigten Arbeitgeber und Arbeiter längstens 3 Tage 
vor der Wahl zu ernennen. Auf die Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse für 
Zeitversäumnis und Reiseaufwand findet § 28 entsprechende Anwendung.
	        
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