Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 27. 211 
Die Stimmzettel, die der Wahlausschuß ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, 
sind mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beizuheften. Die für gültig er- 
klärten Stimmzettel hat der Wahlvorsteher zu versiegeln und den Wahlakten beizufügen. 
Die Wahlvorsteher haben das Wahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten sofort nach 
Schluß des Wahlgeschäfts der Berginspektion einzusenden. 
Bei der Berginspektion wird ein Ausschuß gebildet, der aus dem Berginspektor und 
aus je zwei von ihm aus der Zahl der wahlberechtigten Arbeitgeber und Arbeiter ernannten 
Beisitzern besteht; dieser Ausschuß hat in öffentlicher Sitzung am festgesetzten Termine das 
Gesamtwahlergebnis festzustellen (§ 17). Auf die Entschädigung der Beisitzer für Zeitver- 
säumnis und Reiseaufwand findet § 28 entsprechende Anwendung. 
Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; der Ausschuß ist nicht zuständig, 
Beschlüsse der Wahlausschüsse über Stimmberechtigung, Wählbarkeit oder Gültigkeit von 
Stimmzetteln abzuändern. 
UÜber die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll aufzunehmen. 
. 17. 
Die Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses erfolgt in nachstehender Weise. 
Von den auf den einzelnen Vorschlagslisten enthaltenen Personen gilt diejenige Zahl 
als gewählt, welche sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden Beisitzer beziehungsweise Er- 
satzmänner ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenen gültigen Stimmen zu 
der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch restigen Sitze denjenigen 
Listen zugeteilt, deren Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die größten Reste 
aufweist; bei gleich großen Resten entscheidet erforderlichen Falles das Los. 
Ein auf mehreren Listen Vorgeschlagener gilt in derjenigen als gewählt, in welcher 
die meisten Stimmen für ihn abgegeben worden sind; doch werden ihm die Stimmen zu- 
gezählt, welche auf den für die anderen Listen abgegebenen Stimmzetteln für ihn enthalten 
sind. Ist für eine Person in den verschiedenen Gruppen die gleiche Stimmenzahl abge- 
geben, so entscheidet für die Zuteilung das Los. 
Unter den Personen einer Liste entscheidet die Reihenfolge, in der sie benannt sind; 
sind indes einzelnen Personen einer Liste Stimmen nach dem vorstehenden Absatze zugezählt 
worden, so werden sie nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl den übrigen vorangestellt. 
8 18. 
Das Wahlergebnis wird durch die Berginspektion auf den zum Berggewerbegericht 
gehörigen Werken durch Aushang bekannt gegeben mit dem Hinweis, daß Beschwerden gegen
	        
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