Ablehnung
der Wahl.
Beschwerden
gegen
die Wahl.
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die Gültigkeit der Wahlen binnen einer Ausschlußfrist von 1 Monat beim Oberbergamt
geltend zu machen sind.
Gleichzeitig hat die Berginspektion jeden Gewählten von seiner Berufung zum Mitglied
des Berggewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Auf-
forderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe schriftlich binnen einer
Woche beim Oberbergamte geltend zu machen.
19.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme desselben kann nur aus
solchen Gründen verweigert, die Niederlegung nur auf solche Gründe gestützt werden, welche
zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes gemäß Art. 174 der Gemeindeordnung
für die Landesteile diesseits des Rheins berechtigen. Doch kann derjenige, welcher das
Amt eines Beisitzers sechs Jahre versehen hat, während der nächsten sechs Jahre die Uber-
nahme des Amtes ablehnen.
Über die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung entscheidet Namens des
K. Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern das Oberbergamt.
8 20.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen eines Monats
nach der Wahl zulässig. Sie sind beim Oberbergamt anzubringen und von diesem zu ent-
scheiden. Das Oberbergamt hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz
oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
§ 21.
An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher Personen, deren Wahl
für ungültig erklärt ist, gelten diejenigen, welche auf Grund der Ermittelung des Gesamt-
wahlergebnisses nach S 17 das nächste Anrecht haben, als gewählt.
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt für ungültig erklärt, so ist
das Oberbergamt befugt, die Beisitzer und die Ersatzmänner selbst zu ernennen.
8 22.
Die endgültige Zusammensetzung des Berggewerbegerichts ist von der Berginspektion
unter Angabe der Namen und Wohnorte der Mitglieder im Kreisamtsblatt für Oberbayern
sowie auf den sämtlichen zum Berggewerbegericht gehörigen Werken durch Aushang bekannt
zu machen.