Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 27. 215 
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über die gesamte 
Geschäftstätigkeit des Berggewerbegerichts in dem abgelaufenen Jahre an das Oberbergamt 
zu erstatten. 
III. 
Diese Bestimmungen treten mit der Maßgabe am 1. Januar 1914 in Kraft, daß 
die im laufenden Jahre stattfindenden Neuwahlen der Beisitzer und ihrer Ersatzmänner bereits 
nach den neuen Bestimmungen zu erfolgen haben. 
München, den 4. Juni 1913. 
Dr. Frhr. v. Hertling.
	        
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