Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

—

d

-

1.

SIr

–  96  —

auf  die  Festsetzung  des  §  30,  1  noch  nicht  erfolgen,  so  treten  militärisch  ausgebildete
  Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande  ihrer  Waffe  2c,  nicht  ausgebildete
Mannschaften  sind  auszuschließen  (§  37.  Im  Uebrigen  siehe  D.  Str.  G.  831.

#  83.
Entlassungsgesuche  in  Folge  bürgerlicher  Verhältnisse.

Gesuche  um  Entlassung  im  aktiven  Dienst  befindlicher  Mannschaften  können  auf  Grund

der  Festsetzungen  des  §  32,  2,  u  bis  e  gestellt  und  berücksichtigt  werden.

Die  zur  Begründung  des  Entlassungsgesuchs  vorgetragenen  Verhältnisse  dürfen,  sofern

es  sich  nicht  um  eine  Berufung  an  die  höhere  Instanz  handelt  (§  71,  8),  erst  nach
der  Aushebung  eingetreten  sein.

4Handelt  es  sich  um  eine  Berufung  (§  71,  8),  so  steht  die  Entscheidung  lediglich  der

Ersatzbehörde  dritter  Instanz  zu,  in  deren  Bereich  die  angefochtene  Entscheidung  getroffen
  ist.

Findet  die  genannte  Ersatzbehörde  die  Berufung  begründet,  so  ist  —  sofern  der
Reklamirte  seiner  Dienstpflicht  in  einem  anderen  Korpsbezirk  u.  s.  w.  genügt  —  dem
an  den  kommandirenden  Geueral  des  letzteren  bezw.  an  den  Chef  der  Admiralität  von
derselben  zu  richtenden  Ansuchen  auf  Entlassung  ohne  weitere  Prüfung  Folge  zu  geben.

Handelt  es  sich  dagegen  um  einen  neuen,  bis  dahin  noch  nicht  gestellten  Entlassungs-=antrag,

  so  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  des  Gesuchs,  nach  Begutachtung  der  Verhältnisse
  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  desjenigen  Bezirks,  in
welchem  die  reklamirenden  Eltern  2c.  wohnen,  der  kommandirende  General  desjenigen
Armeekorps,  in  welchem  der  Reklamirte  seiner  aktiven  Dienstpflicht  genügt,  —  beie
Marinemannschaften  der  Chef  der  Admiralität  —  in  Gemeinschaft  mit  der  in  der
dritten  Instanz  fungirenden  Zivilbehörde  des  Heimathsbezirkes  des  Reklamirten.")

Die  vorzeitige  Entlassung  von  Mannschaften,  welche  als  unsichere  Dienstpflichtige  eingestellt

  sind,  darf  bei  Voraussetzung  der  allerdringendsten  Verhältnisse  nur  ausnahmsweise
  von  den  unter  Ziffer  3  und  4  genannten  Dienststellen  genehmigt  werden.

Ueber  Beurlaubung  solcher  Mannschaften  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)
theile  siehe  Heer=  bezw.  Marineordnung

*)  In  Sachsen  entscheidet  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungsrath.