Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Nr.  857.

Inhalt:  dadegherrniche  Verordnung  zur  Ausführung  des  Besiosteuergesetzes  sowie  den  Kriegssteuer
gesebes.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung
vom  16.  Dezember  1916
zur  Ausführung  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913
sowie  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916.

Wrr  Heinrich  der  Hiebenundzwanzigste
von  Golles  Gnaden  süngerer  Einie  regierender  Fürsl  Rruß,  Gras  und  Herr  von  Planen,
Herr  n  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenslein  eit.  ett.
verordnen  hiermit  zur  Ausführung  des  Besitzstenergesetzes  vom  3.  Juli  1913
(Reichsgesetbl.  S.  105)  sowie  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  Reichsgesetzbl.
  S.  561),  was  folgt:
§  1.

Veranlagungsbehörden  für  die  Besitzstener  und  die  außerordentliche
RAriegsabgabe  sind,  soweit  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist,  die  Vorsitzenden
der  Bezirkseinschätzungskommissionen  (§  00  ff.  des  Einkommenstenergesebes
  vom  15.  Juli  1009,  Gesetzsammlung  Bd.  XXVI,  S.  333)  und  zwar
auch  hinsichtlich  der  zur  staatlichen  Einkommensteuer  mit  einem  Einkommen  unter
3000  Mark  zu  veranlagenden  Personen  ihres  Bezirks.

Oberbehörde  ist  das  Landesstencramt.

8  2.
Die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  der  Beitragspflichtigen  für  die

Ausgegeben  am  20.  Dezember  1916.  5