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Zweiter Teil, Verfahren. § 299. 271
des Verteidigers ist für den nicht widersprechenden Angeklagten
bindend. Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. RMGer
II. 9. April 1902. E. 2,267.
10) a) Beweisanträge können auch im standgerichtlichen
Verfahren nur durch Gerichtsbeschluß abgelehnt werden. Die
Begründung des Beschlusses muß unter Anführung rechtlicher
oder tatsächlicher Umstände erfolgen. RMGer. PE. II, 42.
Vgl. § 298 A. 2.
b) Wenn der § 299 Abs. 2 die Abstandnahme von der Erhebung
einzelner Beweise gestattet, so hat damit nicht grundsätzlich
ein absolutes Verbot, von der Erhebung sämtlicher
herbeigeschafften Beweismittel abzusehen, ausgesprochen werden
sollen. Ebensowenig folgt dies aus der Vorschrift des § 298
Abs. 1. Nach dem Grundsatze der freien Beweiswürdigung ist
es gesetzlich als nicht unzulässig zu erachten, eine Verurteilung
ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten zu gründen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß das erkennende Gericht die
Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu prüfen
hat, diese Prüfung aber regelmäßig die Kenntnis der vorhandenen
Belastungsmomente voraussetzt, die nach den Grundsätzen
der MStrGO. niemals aus den Akten, sondern nur aus
der Hauptperhandlung selbst entnommen werden darf. RMGer.
PE. II, 42.
11) Ablehnung des beantragten weiteren Sachverständigenbeweises
ist zulässig. Vgl. § 209 A. 4.
12) Die Ablehnung eines gegen die Glaubwürdigkeit eines
Zeugen gerichteten Beweisantrages um deswillen, weil das
erkennende Gericht allein über die Glaubwürdigkeit des Zeugen
zu urteilen habe, ist unzulässig. RMGer. I. 19. Dez. 1901.
E. 2,107. Vgl. § 298
13) Die Überzeugung des Gerichts, daß ein Beweisantrag
lediglich zu dem Zwecke, die Sache zu verschleppen, gestellt
worden sei, berechtigt zu dessen Ablehnung. Der Beschluß bedarf
der Begründung. RMGer. II. 29. März 1902. E. 2,235.
14) Das Gericht ist aber auch hier berechtigt, die Beeidigung
vorzunehmen.
15) Soll die Beeidigung von Zeugen unterbleiben, weil
nach einstimmiger Überzeugung des Gerichts deren Aussagen
offenbar unerheblich sind, so ist im fraglichen Beschluß nicht
nur dies ausdrücklich auszusprechen, sondern auch, daß die Beeidigung
nicht beantragt ist. Der Hinweis, daß die Aussage teilweise
unrichtig sei, relcht nicht aus. Vgl. RMGer. PE. III, 34 g.
V, 34. VI, 42. II. 17. Sept. 1902. E. 3,252. Einer auf Tatsachen