Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zweiter Teil, Verfahren. § 299.                                    271 des Verteidigers ist für den nicht widersprechenden Angeklagten bindend. Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. RMGer II. 9. April 1902. E. 2,267. 10) a) Beweisanträge können auch im standgerichtlichen Verfahren nur durch Gerichtsbeschluß abgelehnt werden. Die Begründung des Beschlusses muß unter Anführung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände erfolgen. RMGer. PE. II, 42. Vgl. § 298 A. 2. b) Wenn der § 299 Abs. 2 die Abstandnahme von der Erhebung einzelner Beweise gestattet, so hat damit nicht grundsätzlich ein absolutes Verbot, von der Erhebung sämtlicher herbeigeschafften Beweismittel abzusehen, ausgesprochen werden sollen. Ebensowenig folgt dies aus der Vorschrift des § 298 Abs. 1. Nach dem Grundsatze der freien Beweiswürdigung ist es gesetzlich als nicht unzulässig zu erachten, eine Verurteilung ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten zu gründen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß das erkennende Gericht die Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu prüfen hat, diese Prüfung aber regelmäßig die Kenntnis der vorhandenen Belastungsmomente voraussetzt, die nach den Grundsätzen der MStrGO. niemals aus den Akten, sondern nur aus der Hauptperhandlung selbst entnommen werden darf. RMGer. PE. II, 42. 11) Ablehnung des beantragten weiteren Sachverständigenbeweises ist zulässig. Vgl. § 209 A. 4. 12) Die Ablehnung eines gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gerichteten Beweisantrages um deswillen, weil das erkennende Gericht allein über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu urteilen habe, ist unzulässig. RMGer. I. 19. Dez. 1901. E. 2,107. Vgl. § 298 13) Die Überzeugung des Gerichts, daß ein Beweisantrag lediglich zu dem Zwecke, die Sache zu verschleppen, gestellt worden sei, berechtigt zu dessen Ablehnung. Der Beschluß bedarf der Begründung. RMGer. II. 29. März 1902. E. 2,235. 14) Das Gericht ist aber auch hier berechtigt, die Beeidigung vorzunehmen. 15) Soll die Beeidigung von Zeugen unterbleiben, weil nach einstimmiger Überzeugung des Gerichts deren Aussagen offenbar unerheblich sind, so ist im fraglichen Beschluß nicht nur dies ausdrücklich auszusprechen, sondern auch, daß die Beeidigung nicht beantragt ist. Der Hinweis, daß die Aussage teilweise unrichtig sei, relcht nicht aus. Vgl. RMGer. PE. III, 34 g. V, 34. VI, 42. II. 17. Sept. 1902. E. 3,252. Einer auf Tatsachen