Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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gewiesene landesfürstliche Rente dauernd sichergestellt wurde. Im übrigen lag 
es nahe, dem Staatshaushalt vornehmlich diejenigen Einnahmequellen zu üÜber- 
weisen, die den Charakter von Gebühren für die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte oder für Gestattung der Benutzung der staatlichen Verkehrsanstalten 
trugen, wogegen die Einkünfte aus dem Grundbesitz und dem Gewerbebetrieb 
des Staates dem Kammergut vorbehalten blieben. Der § 172 bezeichnet die 
zu Gunsten des Staatshaushaltes ausgeschiedenen Einkünfte als solche, die „bei 
der Kammerkasse vorhin erhoben sind“. Sie sind allerdings von jeher nicht 
im Rechtssinn als Bestandteile des eigentlichen Kammergutes angesehen, aber 
auch unter den im § 162 genannten Zubehörungen desselben befinden sich solche, 
die in dieser Hinsicht, d. i. in betreff der Eigentumszuständigkeit, wohl einer 
anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen dürfen, als die übrigen (vgl. dar- 
über § 164, Anm. 1). 
:) Von den im § 162 aufgezählten Bestandteilen des Kammergutes sind 
seit dem Erlaß der N. L.-O. die heimfallenden Lehen infolge der Aufhebung 
des Lehnverbandes außer Betracht gekommen, die Glas= und Ziegelhütten, 
Kalk= und Gipsbrennereien, ein Teil der Berg= und Hüttenwerke (zu Rübe- 
land und Zorge) und die Helmstedter Braunkohlenwerke an Privatunternehmer 
verkauft, die Porzellanfabrik zu Fürstenberg und die Steinbrüche im Solling 
verpachtet; der Betrieb der Münze, die seit langen Jahren keinen Überschuß 
abgeworfen hatte, ist seit Beginn 1860 eingestellt und der Vorrat der Münz- 
kasse (Münzfonds) mit der Kammerkasse vereinigt. Von den beiden Salinen 
zu Salzdahlum und Schöningen befindet sich nur noch die letztere im herrschaft- 
lichen Besitz; die Berg= und Hüttenwerke beschränken sich auf den Anteil (3/2) 
an den Kommunionbergwerken am Harz (Rammelsberger Bergwerk, Hütten- 
werk und Schwefelsäurefabrik zu Oker, Hüttenwerke zu Juliushütte und Sophien- 
hütte). Infolge der durch die Gesetzgebung von 1834 herbeigeführten Ablösung 
der herrschaftlichen Zehnten, Dienste und Gefälle, sowie auf Grund von 
Allodifikationen, Gemeinheitsteilungen und Vergleichen, daneben aber auch als 
Entgelt für die Veräußerungen von Bestandteilen des Grundvermögens sind 
dem Kammergut andererseits im Laufe der Jahre ansehnliche Kapitalbestände 
wieder zugeführt, die in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Dezember 1834 
(Ges.= und V.-O.-Samml. von 1835 Nr. 3) im „Kammerkapitalfonds“ zur 
Vereinnahmung gelangen. Auch vom Verkauf der Braunkohlenwerke ist der 
größere Teil, im Betrage von einer Million Talern, jenem Fonds einverleibt 
(L.-A. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Art. 11). Doch hatte dessen Bestand 
in den vorangegangenen Jahren infolge der teilweisen Tilgung der Kammer- 
schuld aus Mitteln des Kammerkapitalfonds (s. darüber § 167, Anm. 1) und 
der vorschußweisen Entnahme der Kosten des Wiederaufbaues des Residenz- 
schlosses (L.-A. vom 2. Juni 1865 Nr. 28, Art. 2) sehr erhebliche Einbußen 
erlitten und ist auch in neuerer Zeit, abgesehen von den ihm obliegenden Aus- 
gaben für Beschaffung von Domäneninventarien, Drainierungen, Ablösungen u. a., 
infolge namentlich des Erwerbes verschiedener Privatforsten von großem Um- 
fange und einiger Landglter, des Neubaues des Herzogl. Museums und des
	        
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