Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

10  1905

819.

Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und  Staats
anwaltschaften  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.  Auch  kann  ihre  Beschäftigung
  bei  Verwaltungsbehörden  angeordnet  werden.

*5  20.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß  sie
sich  in  sämtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen  in
gleichen  des  Gerichtsschreiberei=  und  Bureandienstes,  sowie  des  Rechtsamwaltsberufs,
einc  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerben,  wie  sie  zur  selbständigen
Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatoanwaltes,  sowie  zur  selbständigen
Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  erforderlich  isl.

8  21.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  steht
der  Landesjustizverwaltung  zu.  Durch  sie  erfolgt  insbesondere  die  Zuweisung  der
Referendare  an  die  Behörden  und  Rechtsanwälte.

8  22.

Die  besondere  Beaussichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt
den  Vorständen  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden,  den  Staatsanwälten  und
den  Rechtsanwälten  ob,  welchen  der  Referendar  zur  Beschäftigung  überwiesen  ist.

Diese  haben  zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  ein  Zeugnis  über
das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen  des
Neferendars  und  die  in  ihnen  hervorgetretenen  Mängel  der  Landesinstizverwaltung
zu  übermitteln.

Das  Zeugnis  ist  dem  Referendar  nicht  auszuhändigen.

*ä23.

Die  Referendare  sind  während  des  Vorbereitungodienstes  bei  den  Gerichten
und  der  Staatsanwaltschaft  einem  oder  mehreren  Richtern  beziehungsweise  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  zu  überweisen.

Diese  haben  die  Ansbildung  und  Schulung  derselben  in  allen  Zweigen  der
gerichtlichen  und  staatsanwaltschaftlichen  Tätigkeit,  einschließ#lich  der  Justizverwaltung
und  des  Bureandienstes,  zu  leiten  und  zu  fördern.  Sie  haben  dabei  der  Aus-