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also einen Freiheitsbrief vom Kaiser, *) wie gewiß nicht leichtt
ein kurfürstlicher oder fürstlicher Rath damals erhalten hat.
Außer solchen Dingen, auf die das damalige Zeitalter
einen großen Werhh setzte, ?5) gewann er kraft jenes Briefs
für sich und seine ganze Familie alle Rechte und gerichtlichen
Mivilegien eines Reichs-Unmittelbaren.
Natürlich war nun aber auch für einen Herrn dieses Ranges
der Name eines Kammer-Sekretärs kein würdiger Titel mehr.
Den eigentlichen Nerv dieser Stelle wollte er zwar fort und
fort behalten, aber der lästigen Arbeiren, die damit verknüpft
waren, wünschte er enthoben zu seyn, und sein Amtsname
mußte vornehmer lauten.
So erfolgte denn also 28. Februar 4586 eine feierliche Entlassung
vom Kammer-Sekretariat, und zugleich eine ordentliche
Bestellung zum adelichen Geheimenrath. Die Direktion
über die Hofkanzlei sollte er zwar behalten, aber er selbst doch
mit Concipiren und anderen gemeinen Sachen nicht mehr beladen
seyn, sondern einzig nur diejenigen Angelegenheiten, deren
Entscheidung den Kanzlei-Ordnungen zufolge allein bei
dem Hergoge stand, nach Gelegenheit und seiner Diskretion an
den Herzog bringen.
Seine Hauptpflicht war dabei, vornehmlich auf die Person
des Herzogs und die geheimen wichtigen Sachen desselben zu
warten. Er war, wie es in der Urkunde hieß, als Geheimer-Ratb
von Adel für die Person des Herzogs besiellt.58)
*) 53. Sept. 1582. Liegt im Archiv unter der Rubrik Höpfigheim.
**) 3. B. dah er und alle seine Descendenten künftighin beständig
roth Siegelwachs brauchen dürfen.
vo) Herzog Ludwigs Befehl an den bandhosmeister Eraömus von
Laimingen und den Vicekanzler D. Johann Schulter, 28. Februar
1586. (Arch.-Urk.)