Volltext : Amtliche Kriegsdepeschen Band 1 (1)

364  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.
folgung  nicht  gewahrt  zu  werden.  Erk.  v.  2.  Juni
1876  UhNr.  264.

S§.  73,  74,  78,  366  Z.  10,  PSteE#.
Art.  90.  Durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  einer
Kreisregierung  auf  Grund  des  §F.  366  Z.  10  d.
RSt  GB.  ist  angeordnet,  daß  bei  Ladungen  auf  getheilten
  Wägen  oder  Schlitten  dem  Fuhrwerke  bei
dem  Verkehre  auf  öffentlichen  Straßen  und  Wegen
eine  eigene  Person  zur  Leitung  an  der  Rückseite
(ein  sog.  Starztreiber)  beigegeben  werden  müsse.

Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  einer  Gemeinde
ist  auf  Grund  des  Art.  10  d.  PSt  G.  die  Befahrung
  eines  gewissen  Gemeindeweges  mit  einer
Über  40  Centner  schweren  Last  untersagt.

Diesen  Vorschriften  entgegen  hat  Jemand  die  Befahrung
  des  betreffenden  Gemeindeweges  an  82  Tagen
täglich  drei  Mal  mit  einem  mit  Baumstämmen  beladenen
  Fuhrwerke  je  in  einem  Gewichte  von  mehr  als
40  Centnern  und  ohne  Beigabe  eines  Starztreibers
unternommen.

Vom  Strafgerichte  I.  Instanz  wurde  derselbe
wegen  246  real  concurrirender  Uebertretungen  nach
§.  366  Z.  10  d.  RStGB.  und  ebensovieler  real
concurrirender  Uebertretungen  nach  Art.  90  d.  PStGB.
bestraft;  das  Strafgericht  II.  Instanz  sprach  dagegen
den  Angeschuldigten  nur  einer  fortgesetzten  Uebertretung
  nach  §.  366  Z.  10  d.  RStGB.  in  idealer
Concurrenz  mit  einer  fortgesetzten  Uebertretung  nach
Art.  90  d.  PStGB.  schuldig,  indem  es  die  Einzelufahrten
  nach  beiden  strafbaren  Richtungen  auf
einen  und  denselben  rechtswidrigen  Entschluß
  zurückführte.  Z„

Mittels  staatsanwaltschaftlicher  Nichtigkeitsbeschwerde
  wurde  wegen  unrichtiger  Anwendung  der
I§.  73,  74  und  78  d.  RStGB.  Vernichtung  des
zweitrichterlichen  Urtheils  und  die  Annahme  einer
vollständigen  realen  Concurrenz  von  je  264  Ueber-