364 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
folgung nicht gewahrt zu werden. Erk. v. 2. Juni
1876 UhNr. 264.
S§. 73, 74, 78, 366 Z. 10, PSteE#.
Art. 90. Durch oberpolizeiliche Vorschrift einer
Kreisregierung auf Grund des §F. 366 Z. 10 d.
RSt GB. ist angeordnet, daß bei Ladungen auf getheilten
Wägen oder Schlitten dem Fuhrwerke bei
dem Verkehre auf öffentlichen Straßen und Wegen
eine eigene Person zur Leitung an der Rückseite
(ein sog. Starztreiber) beigegeben werden müsse.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift einer Gemeinde
ist auf Grund des Art. 10 d. PSt G. die Befahrung
eines gewissen Gemeindeweges mit einer
Über 40 Centner schweren Last untersagt.
Diesen Vorschriften entgegen hat Jemand die Befahrung
des betreffenden Gemeindeweges an 82 Tagen
täglich drei Mal mit einem mit Baumstämmen beladenen
Fuhrwerke je in einem Gewichte von mehr als
40 Centnern und ohne Beigabe eines Starztreibers
unternommen.
Vom Strafgerichte I. Instanz wurde derselbe
wegen 246 real concurrirender Uebertretungen nach
§. 366 Z. 10 d. RStGB. und ebensovieler real
concurrirender Uebertretungen nach Art. 90 d. PStGB.
bestraft; das Strafgericht II. Instanz sprach dagegen
den Angeschuldigten nur einer fortgesetzten Uebertretung
nach §. 366 Z. 10 d. RStGB. in idealer
Concurrenz mit einer fortgesetzten Uebertretung nach
Art. 90 d. PStGB. schuldig, indem es die Einzelufahrten
nach beiden strafbaren Richtungen auf
einen und denselben rechtswidrigen Entschluß
zurückführte. Z„
Mittels staatsanwaltschaftlicher Nichtigkeitsbeschwerde
wurde wegen unrichtiger Anwendung der
I§. 73, 74 und 78 d. RStGB. Vernichtung des
zweitrichterlichen Urtheils und die Annahme einer
vollständigen realen Concurrenz von je 264 Ueber-