Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

1.  Die  Verfassungsurkunde  von  1831.  145

1.  Verfassungsurkunde
des

Königreichs  Sachsen.

(Ges.  Sammlung  v.  1831  S.  241.)

WI#,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  in  Folge  der  von  Unsern
getreuen  Ständen  wiederholt  ausgesprochenen  Wünsche,  und
mit  Rücksicht  auf  die  in  andern  Staaten  des  deutschen
Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung  bewährt
gefundenen  Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer  Lande,
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Stände,  in  nachfolgender
Maße  geordnet  haben.

[Es  folgt  nun  die  Verfassung  selbst  mit  ihren  154  Artikeln.  Dieselben
  finden  sich,  soweit  sie  später  nicht  abgeändert  wurden,  oben  in
Abth.  I  im  Texte.  Soweit  sie  durch  die  nachfolgenden  Verfassungsgesetze
  aufgehoben  oder  verändert  wurden,  sind  sie  oben  in  Abth.  1
je  in  Anm.  1  entweder  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  voll  abgedruckt
worden,  oder  es  wurde  die  Veränderung  in  der  Weise  nachgewiesen,
daß  der  ursprüngliche  Text  ohne  Mühe  sofort  zu  erkennen  ist.  Ein
nochmaliger  Abdruck  in  dieser  Stelle  ist  also  überflüssig.

Nach  dem  Schluß  des  &  154,  also  nach  den  letzten  Worten  des
Verfassungstextes  „  insoweit  ungültig.“  folgt  der  Schluß  der
Verfassungsurkunde  (im  Entwurf  fehlte  noch  „bei  Unserm  Fürstlichen
Worte“;  die  Stände  veranlaßten  den  Beisatz  in  Gemäßheit  des  §  138
der  Vl.),  nemlich::

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das
Staatsgrundgesetz  Unseres  Königreichs  hiermit  erklären,  ertheilen
  Wir  zugleich,  bei  Unserm  Fürstlichen  Worte,  die  Versicherung,
  daß  Wir  nicht  nur  die  darin  enthaltenen  Zusagen
selbst  genau  erfüllen,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen
alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst  schützen  wollen.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz
  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen
  Siegel  versehen  lassen.

Fricker,  Verfassungsgesetze.  10