Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die  Rechtsmittel  werden  nach  den  Art.  49  bis  64,  85  bis  87,  91,  92  Eink  Steef.
in  der  Fassung  vom  17.  August  1918  und  den  §§  64  Abs.  V,  65  Abs.  IV,  VII,  67,
68,  71  Abs.  I,  III—  V,  72  der  VollzVorschr.  hierzu  mit  dem  Abmaße  weiterbehandelt,
daß  zufolge  der  Sondervorschrift  im  §  66  Abs.  3  Besitz  St  Ges.  die  Rechtsmittelfrist  nicht
in  Lauf  gesetzt  wird,  wenn  keine  oder  eine  falsche  Rechtsmittelbelehrung  erteilt  ist.

Gegen  den  Bescheid  des  Rentamts,  durch  den  die  Veranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen
  auf  Grund  des  §  38  Abs.  3  Sat  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46
Besitz  St  Ges.  berichtigt  oder  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  beantragte  Berichtigung
der  Veranlagung  abgelehnt  wird,  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  die  Regierungsfinanzkammer
  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen.

VI  Zu  beachten  ist,  daß  keine  allgemeine  Berufungsfrist  eröffnet  wird,  sondern  das  für
leden  Steuerpflichtigen  der  Lauf  der  Berufungsfrist  gesondert  mit  dem  Tage  der  Zustellung
des  Vermögensteuerbescheids  beginnt.

VII  Die  eingelegten  Berufungen  sind  in  das  nach  §  64  Abs.  V  der  Vollz  Vorschr.  z.  EinkSt  Ges.
zu  führende  Berufungsverzeichnis  aufzunehmen.  Für  die  Berufungen  sind  eigene  Akten  nach
Maßgabe  der  Anweisung  im  §  69  dieser  Vorschriften  anzulegen.

Vin  Die  Berufungsfälle  sind  nach  den  einzelnen  Vermögensgattungen  tunlichst  jenen  Berufungskommissionen
  zuzuweisen,  die  sich  nach  §  70  Abs.  IV  der  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.
vorwiegend  mit  der  Besteuerung  der  Einkünfte  und  Erträge  aus  der  betreffenden  Vermögensgattung
  zu  befassen  haben.

I.  Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einhebung  der  veranlagten  Ver-Mögensteuer
  nicht  aufgehalten  (Art  49  Abs.  III,  59  Abs.  III,  70  Abs.  IV  Eink  Ges.).
Die  Befugnis  der  Finanzverwaltungsbehörden  veranlaßtenfalls  Stundung  zu  gewähren,  wird
hierdurch  nicht  berührt.

VIII.  Strafbestimmungen.
8  44.
(Art.  10.)

!Nicht  zu  den  Straffällen  gehören  jene  Fälle,  in  denen  nach  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes
  mit  §  54  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  wegen  unterbliebener  oder  nicht  rechtzeitiger  Abgabe
der  geforderten  Steuererklärung  Zuschläge  auferlegt  werden.

Für  die  Beurteilung  der  Strafvorschrift  im  Art.  10  Abs.  1I  des  Gesetzes  wird  auf  die
im  §  86  Abs.  III  der  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  aufmerksam
gemacht.  ç  ½-7b--m

  Verfehlungen  und  Zuwiderhandlungen  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  im  Art.  2  Abs.  II
des  Gesetzes  mit  Art.  2  Abs.  III  Eink  St  Ges.  fallen  unter  die  Strafvorschrift  des  Art.  10