Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 15. 
1 Unterbleibt die Ablösung und Abfindung innerhalb der gesetzten Frist infolge Ver- 
schuldens des Berechtigten, so wird die Bedingung der Ablösung und Abfindung ganz oder 
teilweise zurückgenommen und der Bewilligungsbescheid entsprechend geändert. Das Gleiche 
hat zu geschehen, soweit der Berechtigte und Verpflichtete nachträglich übereinkommen, einzelne 
Gegenstände von der Ablösung auszunehmen. 
II Unterbleibt die Ablösung und Abfindung innerhalb der gesetzten Frist infolge Ver- 
schuldens des Verpflichteten, so wird die Bewilligung anderweitig verliehen. 
in Liegt ein Verschulden auf beiden Seiten vor, so wird nach billigem Ermessen entschieden. 
8 16. 
1 Auf Antrag des Eigentümers einer Apotheke, der auf die Bewilligung verzichtet hat, 
ist die Schätzung des Ablösungs- und Abfindungswerts schon vor der Weiterverleihung der 
Bewilligung vorzunehmen. Der Antrag steht auch der Witwe des Eigentümers zu, wenn 
sie auf die Fortsetzung des Gewerbebetriebs verzichtet oder sich wieder verehelicht hat, ferner 
den Erben des Eigentümers und den Erben der Witwe. 
II Die Schätzung erfolgt in dem Verfahren nach 8 13 mit der Maßgabe, daß die 
Distriktsverwaltungsbehörde den zweiten pharmazeutischen Sachverständigen aus dem Kreise 
der angestellten Apotheker zu ernennen hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Antrag- 
steller zu tragen. 
III Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn die Bewilligung an eine Bedingung nach 
§ 11 Abs. II geknüpft wird, bei der Entscheidung, ob ein Bewerber über die voraussichtlich 
notwendigen Mittel zur Ablösung und Abfindung verfügt, in Betracht zu ziehen. Es dient 
auch als Grundlage für eine spätere amtliche Festsetzung des Ablösungs= und Abfindungs- 
betrags und ist deshalb vor einer solchen Festsetzung dem Verpflichteten zur Erinnerungs- 
abgabe mitzuteilen. 
B. Zweigapotheken. 
§ 17. 
1 Auf die Zweigapotheken finden die §§ 1, 2, 6 und 11—16 entsprechende Anwendung. 
1 Anträge auf Bewilligung von Zweigapotheken werden von der Distriktsverwaltungsbehörde 
den Besitzern der benachbarten Apotheken zur Abgabe von Erinnerungen und zur etwaigen 
Mitbewerbung binnen einer ausschließenden Frist von 4 Wochen mitgeteilt. Die Frist 
beginnt mit der Zustellung. 
III Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert 
und die Errichtung einer selbständigen Apotheke mangels der übrigen Voraussetzungen des 
§5 7 Absf. II nicht zulässig ist. Die Bewilligung ist jederzeit widerruflich.
	        
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