Nr. 31. 351
IV. Betrieb.
A. Vollapotheken.
1. Betriebsräume, Einrichtung.
§ 26.
1 Die Betriebsräume sollen in der Regel bestehen aus
der Offizin,
dem Laboratorium,
der Vorrats= und Kräuterkammer,
dem Arzueikeller
und dem Stoßraum.
Al Die Räume müssen den Anforderungen der Bau-, Feuer= und Gesundheitspolizei,
dann in Bezug auf Lage, Größe und Einrichtung ihrem Zwecke und dem Geschäftsumfang
entsprechen; sie müssen mit Ausnahme des Stoßraums verschließbar sein und dürfen nur
ihrer besonderen Zweckbestimmung dienen.
III Die Einrichtung hat die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Einrichtungsstücke und
Geräte zu enthalten; Einrichtungsstücke und Geräte müssen von einwandfreier Beschaffenheit
und in genügender Zahl vorhanden sein.
V Die Betriebsräume und die Einrichtung sind stets in gutem Stande zu erhalten;
es muß jederzeit größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.
V Neue Apotheken dürfen erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die Distrikts-
verwaltungsbehörde hierzu auf Grund einer Feststellung der entsprechenden Beschaffenheit der
Betriebsräume und ihrer Einrichtung die Genehmigung erteilt hat.
VI Wesentliche Anderungen in den Betriebsräumen sowie Anderungen ihrer Zweckbestimmung
bedürfen der Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde.
§ 27.
1 An wissenschaftlichen Hilfsmitteln müssen in jeder Apotheke vorhanden sein:
das Deutsche Arzneibuch,
eine neuere Auflage eines guten Handbuches oder eines Sammelwerkes über Botanik,
Pharmakagnosie, Physik, Chemie, Pharmazie, physiologisch-chemische Unter-
suchungen, Mikroskopie und Sterilisation,
eine pharmazeutische Zeitschrift des laufenden Jahrganges,
eine Pflanzensammlung und eine Drogensammlung, sofern in der Apotheke
Eleven (§ 29 Abs. 1), wenn auch nur vorübergehend, ausgebildet werden.
An Stelle der Pflanzensammlung kann auch ein Pflanzenatlas gehalten werden, in
dem mindestens die offizinellen Pflanzen abgebildet sind.
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