Offenhalten
der Apotheke,
Geschäftszeit.
Sonntags-
und
Nachtruhe.
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ergangenen amtlichen Verfügungen, die den Betrieb betreffen, in einem Hefte zeitlich geordnet
vorhanden sein.
§ 32.
1 Die Apotheken müssen an Werktagen von acht Uhr morgens bis acht Uhr abends, an
Soun= und Feiertagen von acht Uhr morgens bis zwei Uhr nachmittags offen gehalten
werden. Sie dürfen von sechs Uhr morgens bis neun Uhr abends offen gehalten werden;
die Distriktsverwaltungsbehörde kann die Zeit, in der die Apotheken offen gehalten werden
dürfen, auf Antrag der Apothekenvorstände verlängern.
I! Der Apothekenvorstand, ein approbierter Apotheker oder ein Apothekenassistent muß
ständig in der Apotheke oder doch in deren Nähe sein, so daß er von Arzneisuchenden durch
ein Glockenzeichen herbeigerufen werden kann. Einem Apothekenvorstande, der die Apotheke
allein betreibt oder nur einen Eleven hält, kann die Distriktsverwaltungsbehörde im Be-
nehmen mit dem Bezirksarzte widerruflich gestatten, die Apotheke während bestimmter Stunden
zu verlassen. Dabei müssen die Apothekenvorstände jedoch Vorsorge treffen, daß sie im
Bedarfsfalle zurückgerufen werden können. Die Rückkehr muß in diesem Falle unverzüglich
erfolgen und längstens binnen einer Stunde nach Eintritt des Bedarfs vollzogen sein.
g 33.
1 Für Orte mit mehreren Apotheken kann die Distriktsverwaltungsbehörde anordnen, daß
an Sonn= und Feiertagen oder während bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd ein
Teil der Apotheken für den Geschäftsverkehr zu schließen sei. Die Schließung kann bis
acht Uhr morgens des nächsten Tages ausgedehnt werden.
II Auch für die übrigen Tage kann die Distriktsverwaltungsbehörde anordnen, daß an
Orten mit mehreren Apotheken abwechselnd ein Teil der Apotheken während der Zeit, in
der die Apotheken nach § 32 Abs. 1 nicht offen gehalten werden müssen, für den Geschäfts-
verkehr zu schließen sei. "
III! Die Anordnung nach Abs. I und II hat im Benehmen mit dem Bezirksarzte nach
Einvernahme der Apothekenvorstände und von angestellten Apothekern zu erfolgen. Sie hat
die erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten. Die Anordnung ist öffentlich bekannt
zu geben. An jeder hiernach geschlossenen Apotheke müssen die Zeit der Wiedereröffnung
für den Geschäftsverkehr und die nächsten für den Geschäftsverkehr geöffneten Apotheken
augenfällig angegeben sein.
I' Durch eine Anordnung nach Abs. I oder II wird die nach § 32 Abs. I allgemein
zustehende oder durch die Distriktsverwaltungsbehörde besonders zugestandene Befugnis nicht
berührt, die Apotheke schon vor der Zeit, in der die Apotheken offen gehalten werden
müssen, zu öffnen oder erst nach dieser Zeit zu schließen.