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§ 34. Neben--
1 . . . .. . .·. : geschäste.
Zum Betriebe von Nebengeschäften, die mit dem Apothekenbetriebe nicht in unmittel-
barem Zusammenhange stehen, ist die Erlaubnis der Regierung, Kammer des Innern,
erforderlich. Die Regierung entscheidet nach Einvernahme des Kreismedizinalausschusses.
Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich.
II Für Nebengeschäfte ist getrennt Buch zu führen.
III Apothekereleven sollen in Nebengeschäften nicht verwendet werden.
8 35. deilverbot.
1 Der Apothekenvorstand und das pharmazeutische Hilfspersonal darf sich mit der Heil-
beratung und Heilbehandlung von Menschen und Tieren nicht befassen.
II Nur in dringenden Fällen wie bei gefährlichen Verletzungen oder Vergiftungen dürfen
mangels rechtzeitiger ärztlicher Hilfe die für entsprechend erachteten Mittel abgegeben werden;
alsdann ist dafür zu sorgen, daß beim Eintreffen eines Arztes diesem hiervon sofort genaue
Mitteilung gemacht wird.
III Die Erteilung einer einfachen, die Anwendung eines Mittels erläuternden Anweisung
ist gestattet.
4. Verkehr mit Arzneien im besonderen.
8 36. aeschaffenheit
1 Der Apothekenvorstand ist für die Güte und Reinheit der abgegebenen Arzueien ver— Arm citei,
antwortlich, gleichviel ob er sie bezogen oder selbst hergestellt hat. Arzuelen,
u Alle Mittel, die zur Verwendung als Arzneien oder zur Herstellung solcher bestimmt Rguten
und volu-
find, ferner die Reagentien und volumetrischen Lösungen müssen in ihrer Beschaffenheit metrischen
den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen und sind hierauf, soweit die kölsungen.
entsprechende Beschaffenheit nicht sonst in einwandfreier Weise festgestellt ist, alsbald nach Waren-
der Anschaffung und vor der Ingebrauchnahme nach Maßgabe des Deutschen Arzneibuchs #rüfungsbuch
genau zu prüfen. Bei Mitteln, die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen,
ist die Prüfung in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen; erforderlichen Falles sind
die Mittel rechtzeitig zu erneuern. Das Ergebnis der Prüfungen ist fortlaufend unter
Angabe des Tages der Prüfung in ein Warenprüfungsbuch oder in das Einkaufsbuch
(§ 37 Abs. II) in einer besonderen Spalte einzutragen.
In Abs. II gilt nicht für Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken dienen und als
solche unzweideutig bezeichnet sind.