Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 355 
§ 34. Neben-- 
1 . . . .. . .·. : geschäste. 
Zum Betriebe von Nebengeschäften, die mit dem Apothekenbetriebe nicht in unmittel- 
barem Zusammenhange stehen, ist die Erlaubnis der Regierung, Kammer des Innern, 
erforderlich. Die Regierung entscheidet nach Einvernahme des Kreismedizinalausschusses. 
Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. 
II Für Nebengeschäfte ist getrennt Buch zu führen. 
III Apothekereleven sollen in Nebengeschäften nicht verwendet werden. 
8 35. deilverbot. 
1 Der Apothekenvorstand und das pharmazeutische Hilfspersonal darf sich mit der Heil- 
beratung und Heilbehandlung von Menschen und Tieren nicht befassen. 
II Nur in dringenden Fällen wie bei gefährlichen Verletzungen oder Vergiftungen dürfen 
mangels rechtzeitiger ärztlicher Hilfe die für entsprechend erachteten Mittel abgegeben werden; 
alsdann ist dafür zu sorgen, daß beim Eintreffen eines Arztes diesem hiervon sofort genaue 
Mitteilung gemacht wird. 
III Die Erteilung einer einfachen, die Anwendung eines Mittels erläuternden Anweisung 
ist gestattet. 
4. Verkehr mit Arzneien im besonderen. 
8 36. aeschaffenheit 
1 Der Apothekenvorstand ist für die Güte und Reinheit der abgegebenen Arzueien ver— Arm citei, 
antwortlich, gleichviel ob er sie bezogen oder selbst hergestellt hat. Arzuelen, 
u Alle Mittel, die zur Verwendung als Arzneien oder zur Herstellung solcher bestimmt Rguten 
und volu- 
find, ferner die Reagentien und volumetrischen Lösungen müssen in ihrer Beschaffenheit metrischen 
den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen und sind hierauf, soweit die kölsungen. 
entsprechende Beschaffenheit nicht sonst in einwandfreier Weise festgestellt ist, alsbald nach Waren- 
der Anschaffung und vor der Ingebrauchnahme nach Maßgabe des Deutschen Arzneibuchs #rüfungsbuch 
genau zu prüfen. Bei Mitteln, die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen, 
ist die Prüfung in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen; erforderlichen Falles sind 
die Mittel rechtzeitig zu erneuern. Das Ergebnis der Prüfungen ist fortlaufend unter 
Angabe des Tages der Prüfung in ein Warenprüfungsbuch oder in das Einkaufsbuch 
(§ 37 Abs. II) in einer besonderen Spalte einzutragen. 
In Abs. II gilt nicht für Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken dienen und als 
solche unzweideutig bezeichnet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.