Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8.  Arzneien  dürfen  nur  für  solche  Personen  abgegeben  werden,  die  in  der  Behandlung
des  Inhabers  der  Hausapotheke  stehen.  Die  Abgabe  von  Arzneimitteln  im  Handverkauf
  ist  unzulässig.

E.  Hausapotheken  von  Anstalten  (Anstaltsapotheken).
§  50.

Auf  die  Hausapotheken  von  Anstalten,  die  von  approbierten  Apothekern  geführt  werden,
finden  die  §§  26—29,  31,  35,  36,  37  Abs.  II,  III,  38—46  entsprechende  Anwendung;
auf  die  Hausapotheken  von  Anstalten,  die  nicht  von  einem  approbierten  Apotheker  geführt
werden,  finden  die  §§  26  Abs.  III,  IV,  27  Abs.  II,  31,  35,  36  Abs.  I,  38  Abs.  1,
II,  III,  39  Abs.  II,  40—46  und  49  Ziff.  1,  2,  7  entsprechende  Anwendung,  der  §  49
Ziff.  7  mit  der  Maßgabe,  daß  in  das  Tagebuch  auch  der  Arzneifertiger,  wenn  in  der
Apotheke  mehrere  Personen  beschäftigt  werden,  einzutragen  ist,  dagegen  der  Preis  und  ein
etwaiger  Preisabschlag  nur  soweit,  als  es  nach  dem  Anstaltsbetriebe  notwendig  ist.  Im
übrigen  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Betriebsbewilligung  darf  von  einem  approbierten  Apotheker,  einem  entsprechend
befähigten  approbierten  Arzte  oder  einer  sonst  als  befähigt  anerkannten  Person
ausgeübt  werden;  auch  der  Arzt  sowie  die  sonst  als  befähigt  anerkannte  Person
darf  Arzneien  fertigen.

2.  Wird  die  Anstaltsapotheke  von  einem  approbierten  Apotheker  geführt,  so  gilt  dieser
als  Apothekenvorstand;  bei  Beschäftigung  mehrerer  approbierter  Apotheker  bestimmt
die  zuständige  Verwaltung  den  Apothekenvorstand.  Im  übrigen  gilt  als  Apothekenvorstand,
  wer  die  Betriebsbewilligung  ausübt  oder,  bei  Beschäftigung  mehrerer  Personen,
wer  von  der  zuständigen  Verwaltung  als  Apothekenvorstand  bestimmt  worden  ist.
Eleven  dürfen  nicht  gehalten  werden.

4.  Die  Führung  der  Arzneimittel  ist  freigegeben,  soweit  nicht  das  Staatsministerium
des  Innern  bezüglich  einzelner  Mittel  oder  ihrer  Zubereitungen  anders  bestimmt.
In  den  Hausapotheken,  die  von  approbierten  Apothekern  geführt  werden,  sind  die
Reagentien  und  volumetrischen  Lösungen,  die  zur  Prüfung  der  vorhandenen  Arzneimittel
  notwendig  sind,  in  entsprechender  Menge  vorrätig  zu  halten.

5.  Die  Mittel  müssen,  wenn  die  Anstaltsapotheke  nicht  von  einem  approbierten
Apotheker  geführt  wird,  aus  einer  öffentlichen  Apotheke  des  Anstaltssitzes  oder  der  benachbarten
  Orte  bezogen  werden,  soweit  nicht  bei  Erteilung  der  Bewilligung  eine  dieser
Apotheken  als  Bezugsquelle  bestimmt  worden  ist.  Im  übrigen  gelten  für  Anstaltsapotheken
  ohne  approbierten  Apotheker  die  weiteren  Vorschriften  des  §  49  Ziff.  6.

6.  Die  Abgabe  von  Arzneien  hat  sich  auf  den  Personenkreis  zu  beschränken,  für  den
die  Anstaltsapotheke  bewilligt  ist.