11.
1 Eine Apotheke wird zur Zeit an Orten, wo noch keine Apotheke vorhanden ist, im
allgemeinen bei einem Mindestumsatze von 10000 im Jahre als lebensfähig erachtet
werden können. Für Apotheken an solchen Orten kann die Lebensfähigkeit dadurch gesichert
werden, daß die Gemeinde des Betriebssitzes oder mehrere beteiligte Gemeinden sich beschluß-
mäßig bereit erklären, dem Apothekeninhaber für eine angemessene Zahl von Jahren jeweils
7/10 desjenigen Betrags zu bezahlen, um den der Jahresumsatz hinter dem Mindestumsatze
von 10 000 4 zurückbleibt.
I! Bei Würdigung der Frage, ob die Nachbarapotheken bestandsfähig bleiben, ist die
Bestandsfähigkeit der Apotheken an und für sich ohne Rücksicht auf etwa verbundene Neben-
gewerbe zu prüfen; auch die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Inhabers der Apotheke
haben in der Regel außer Betracht zu bleiben, so insbesondere Schulden, die von einem
übertrieben hohen Ankaufspreise herrühren, oder übermäßig hohe, vermeidbare Betriebskosten.
Il Über die Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen Apotheke kann in Zweifelsfällen
auch der Vorstand der Apothekerkammer gutachtlich einvernommen werden.
12.
1 Der Vollzug des § 7 Abs. III der Verordnung setzt voraus, daß die entscheidende
Behörde die ungefähre Höhe des Ablösungs= und etwaigen Abfindungsbetrags ermittelt.
II1 Soweit bei einem früheren Besitzwechsel bereits eine amtliche Festsetzung dieser Beträge
stattgefunden hat, kann sie im allgemeinen als Grundlage für die Bemessung der voraus-
sichtlichen Höhe des Ablösungs= und Abfindungsbetrags genommen werden, wenn nicht in
den Besitz= oder Betriebsverhältnissen oder in den Wertsverhältnissen größere Anderungen
eingetreten sind. Soweit eine Schätzung nach § 16 der Verordnung vorgenommen worden
ist, ist diese für die Bemessung der Beträge in Betracht zu ziehen. Im übrigen werden
hierfür frühere Kaufpreise und bei den in erster Hand befindlichen Apotheken die Kosten des
Bauplatzes, des Baues, der Einrichtung usw, dann der Umsatz und der sich hieraus
ergebende Reinertrag des Geschäfts Anhaltspunkte bieten; offenkundige Wertsteigerungen
(wie bei dem Anwesen) sind entsprechend zu berücksichtigen. Es dient hiernach dem eigenen
Nutzen des Apothekeninhabers, alle Belege über Kosten, die auf die Errichtung und die
Verbesserung des Geschäfts erwachsen sind, sorgfältig aufzubewahren.
III Im Hinblick auf § 14 Abs. II der Verordnung, wonach der Empfänger einer
Bewilligung aus dem Geschäftsbetriebe noch eine angemessene Entlohnung seiner Arbeitskraft
erhalten soll, ist auch die ungefähre Höchstgrenze des etwa aufzuerlegenden Abfindungsbetrags
nach Ziff. 20 Abs. V zu ermitteln.