Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

11. 
1 Eine Apotheke wird zur Zeit an Orten, wo noch keine Apotheke vorhanden ist, im 
allgemeinen bei einem Mindestumsatze von 10000 im Jahre als lebensfähig erachtet 
werden können. Für Apotheken an solchen Orten kann die Lebensfähigkeit dadurch gesichert 
werden, daß die Gemeinde des Betriebssitzes oder mehrere beteiligte Gemeinden sich beschluß- 
mäßig bereit erklären, dem Apothekeninhaber für eine angemessene Zahl von Jahren jeweils 
7/10 desjenigen Betrags zu bezahlen, um den der Jahresumsatz hinter dem Mindestumsatze 
von 10 000 4 zurückbleibt. 
I! Bei Würdigung der Frage, ob die Nachbarapotheken bestandsfähig bleiben, ist die 
Bestandsfähigkeit der Apotheken an und für sich ohne Rücksicht auf etwa verbundene Neben- 
gewerbe zu prüfen; auch die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Inhabers der Apotheke 
haben in der Regel außer Betracht zu bleiben, so insbesondere Schulden, die von einem 
übertrieben hohen Ankaufspreise herrühren, oder übermäßig hohe, vermeidbare Betriebskosten. 
Il Über die Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen Apotheke kann in Zweifelsfällen 
auch der Vorstand der Apothekerkammer gutachtlich einvernommen werden. 
12. 
1 Der Vollzug des § 7 Abs. III der Verordnung setzt voraus, daß die entscheidende 
Behörde die ungefähre Höhe des Ablösungs= und etwaigen Abfindungsbetrags ermittelt. 
II1 Soweit bei einem früheren Besitzwechsel bereits eine amtliche Festsetzung dieser Beträge 
stattgefunden hat, kann sie im allgemeinen als Grundlage für die Bemessung der voraus- 
sichtlichen Höhe des Ablösungs= und Abfindungsbetrags genommen werden, wenn nicht in 
den Besitz= oder Betriebsverhältnissen oder in den Wertsverhältnissen größere Anderungen 
eingetreten sind. Soweit eine Schätzung nach § 16 der Verordnung vorgenommen worden 
ist, ist diese für die Bemessung der Beträge in Betracht zu ziehen. Im übrigen werden 
hierfür frühere Kaufpreise und bei den in erster Hand befindlichen Apotheken die Kosten des 
Bauplatzes, des Baues, der Einrichtung usw, dann der Umsatz und der sich hieraus 
ergebende Reinertrag des Geschäfts Anhaltspunkte bieten; offenkundige Wertsteigerungen 
(wie bei dem Anwesen) sind entsprechend zu berücksichtigen. Es dient hiernach dem eigenen 
Nutzen des Apothekeninhabers, alle Belege über Kosten, die auf die Errichtung und die 
Verbesserung des Geschäfts erwachsen sind, sorgfältig aufzubewahren. 
III Im Hinblick auf § 14 Abs. II der Verordnung, wonach der Empfänger einer 
Bewilligung aus dem Geschäftsbetriebe noch eine angemessene Entlohnung seiner Arbeitskraft 
erhalten soll, ist auch die ungefähre Höchstgrenze des etwa aufzuerlegenden Abfindungsbetrags 
nach Ziff. 20 Abs. V zu ermitteln.
	        
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