Nr. 31. 373
Iw Die vom Bewerber nachgewiesenen Mittel müssen annähernd der Summe aus /
des Ablösungsbetrags für das Anwesen, aus dem Ablösungsbetrage für die Einrichtung und
die Vorräte und aus dem Abfindungsbetrage gleichkommen. Soweit die ausgewiesenen
Mittel in einem zugesagten Darlehen bestehen und das Darlehen nur gegen hypothekarische
Sicherstellung innerhalb der ersten 37/10 des Anwesenswerts gegeben wird, haben die Mittel
bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bewerbers außer Betracht zu bleiben.
Da die Ermittelung des Ablösungs= und Abfindungsbetrags nur eine vorläufige und
schätzungsweise ist, so sind Bewerber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nur dann zurück-
zuweisen, wenn ihre Mittel hinter dem voraussichtlichen Ablösungs= und Abfindungsbetrag
erheblich zurückbleiben.
13.
§ 8 Abs. II Ziff. 3 findet auf die früheren Besitzer von Realrechten, die um eine persönliche
Bewilligung nachsuchen, entsprechende Anwendung. Wenn der Verzicht auf eine Bewilligung
oder die eigenmächtige Veräußerung der Apotheke vor dem Erlasse der Ministerialentschließung
über die Apothekenkonzessionen vom 29. Juni 1900 erfolgt ist, so ist nach den jeweiligen
besonderen Umständen des Falles zu bemessen, ob der Bewerber auszuschließen ist.
14.
1 Der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt
waren, ist aus dem Approbationszeugnisse zu entnehmen.
I1 Eine aushilfsweise Tätigkeit, die sich nur auf einzelne Tagesstunden oder Wochentage
beschränkt, kann nur in entsprechendem Verhältnis angerechnet werden.
in Als Militärdienst gilt sowohl der Dienst als Mititärapotheker als auch der Dienst
mit der Waffe.
I7 Die Tätigkeit in einer ausländischen Apotheke ist, wenn die Apothekengesetzgebung des
Landes eine Gewähr für einen ordentlichen Betrieb bildet, in der Regel der Tätigkeit im
Julande gleichzuachten. Eine solche Tätigkeit soll im allgemeinen nur bis zur Dauer von
sechs Jahren angerechnet werden; auch kann ein Bewerber mit solcher Tätigkeit nur berück
sichtigt werden, wenn er eine mindestens zweijährige, unmittelbar vor der Bewerbung zurück-
gelegte Tätigkeit im Inlande nachzuweisen vermag.
Ubertrifft ein jüngerer Bewerber einen älteren in Bezug auf das Ergebnis der Appro-
bationsprüfung, so kann ihm diesem gegenüber für jede Notenstufe bis zu einem Jahre
Dienstzeit gutgerechnet werden; doch setzt diese Anrechnung auch entsprechende Leistungen in
der Berufstätigkeit voraus
. Der Fall, daß ein Apothekenbetrieb nach den örtlichen Verhältnissen besondere An-
forderungen stellt, denen ein jüngerer Bewerber mehr entspricht, kann besonders bei Apotheken
•Zu § 8.
Zu F 10.