Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 373 
Iw Die vom Bewerber nachgewiesenen Mittel müssen annähernd der Summe aus / 
des Ablösungsbetrags für das Anwesen, aus dem Ablösungsbetrage für die Einrichtung und 
die Vorräte und aus dem Abfindungsbetrage gleichkommen. Soweit die ausgewiesenen 
Mittel in einem zugesagten Darlehen bestehen und das Darlehen nur gegen hypothekarische 
Sicherstellung innerhalb der ersten 37/10 des Anwesenswerts gegeben wird, haben die Mittel 
bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bewerbers außer Betracht zu bleiben. 
Da die Ermittelung des Ablösungs= und Abfindungsbetrags nur eine vorläufige und 
schätzungsweise ist, so sind Bewerber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nur dann zurück- 
zuweisen, wenn ihre Mittel hinter dem voraussichtlichen Ablösungs= und Abfindungsbetrag 
erheblich zurückbleiben. 
13. 
§ 8 Abs. II Ziff. 3 findet auf die früheren Besitzer von Realrechten, die um eine persönliche 
Bewilligung nachsuchen, entsprechende Anwendung. Wenn der Verzicht auf eine Bewilligung 
oder die eigenmächtige Veräußerung der Apotheke vor dem Erlasse der Ministerialentschließung 
über die Apothekenkonzessionen vom 29. Juni 1900 erfolgt ist, so ist nach den jeweiligen 
besonderen Umständen des Falles zu bemessen, ob der Bewerber auszuschließen ist. 
14. 
1 Der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt 
waren, ist aus dem Approbationszeugnisse zu entnehmen. 
I1 Eine aushilfsweise Tätigkeit, die sich nur auf einzelne Tagesstunden oder Wochentage 
beschränkt, kann nur in entsprechendem Verhältnis angerechnet werden. 
in Als Militärdienst gilt sowohl der Dienst als Mititärapotheker als auch der Dienst 
mit der Waffe. 
I7 Die Tätigkeit in einer ausländischen Apotheke ist, wenn die Apothekengesetzgebung des 
Landes eine Gewähr für einen ordentlichen Betrieb bildet, in der Regel der Tätigkeit im 
Julande gleichzuachten. Eine solche Tätigkeit soll im allgemeinen nur bis zur Dauer von 
sechs Jahren angerechnet werden; auch kann ein Bewerber mit solcher Tätigkeit nur berück 
sichtigt werden, wenn er eine mindestens zweijährige, unmittelbar vor der Bewerbung zurück- 
gelegte Tätigkeit im Inlande nachzuweisen vermag. 
Ubertrifft ein jüngerer Bewerber einen älteren in Bezug auf das Ergebnis der Appro- 
bationsprüfung, so kann ihm diesem gegenüber für jede Notenstufe bis zu einem Jahre 
Dienstzeit gutgerechnet werden; doch setzt diese Anrechnung auch entsprechende Leistungen in 
der Berufstätigkeit voraus 
. Der Fall, daß ein Apothekenbetrieb nach den örtlichen Verhältnissen besondere An- 
forderungen stellt, denen ein jüngerer Bewerber mehr entspricht, kann besonders bei Apotheken 
•Zu § 8. 
Zu F 10.
	        
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