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dann durch Abzug des Schätzungswerts der Einrichtung und der Vorräte gefunden werden.
Ist der Reinertrag des Geschäfts seit der Übernahme durch den Vorgänger dauernd gesunken,
so ist dies bei Bemessung der Abfindung für die Leistungen bei der Übernahme entsprechend
zu berücksichtigen.
II Als Leistungen für die Errichtung des Geschäfts kommen in der Hauptsache nachweis-
bare Aufwendungen bis zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs (z. B. für den Unterhalt des
Inhabers der Bewilligung oder für den Ansatz einer angemessenen Entlohnung seiner Arbeits-
kraft), ferner solche nachweisbare Aufwendungen in Betracht, wie sie mitunter für die Fort-
führung eines Geschäfts in der ersten Zeit nach dem Geschäftsbeginne wegen unzureichenden
Geschäftsertrags aus anderen Mitteln gemacht werden mußten.
IV Leistungen des Vorgängers für die Hebung des Geschäfts liegen nur dann vor, wenn
der Reinertrag andauernd gestiegen ist und das Steigen auf die persönliche Tätigkeit des
Inhabers zurückzuführen ist. Eine Ertragssteigerung infolge äußerer Verhältnisse, wie infolge
der Zunahme der Bevölkerung im Absatzgebiete der Apotheke, infolge der Errichtung oder
Ausdehnung von Krankenkassen, infolge der Verordnungsweise eines Arztes u. drgl. ist bei
der Bemessung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt von einer Ertrags-
steigerung, die nicht im eigentlichen Apothekengeschäfte, sondern in Nebengeschäften erzielt
worden ist; die Entschädigung für die Abgabe von Nebengeschäften bleibt der Vereinbarung
der Beteiligten überlassen. Sind Leistungen des Vorgängers für die Hebung des Geschäfts
nachgewiesen, so kann hierfür beim UÜbergange des Geschäfts aus erster Hand eine Ver-
gütung bis zum Einfachen des Reinertrags bewilligt werden.
V Aus der Vorschrift, daß dem Empfänger aus dem jährlichen Reinertrage des Geschäfts
nach einer Rücklage von 2½% des Abfindungsbetrags noch eine angemessene Entlohnung
seiner Arbeitskraft verbleiben soll, ergibt sich eine unüberschreitbare Höchstgrenze für den nach
Abs. I—IV aufzuerlegenden Abfindungsbetrag. Die Grenze wird auf folgende Weise gefunden:
Zunächst wird der Reinertrag des Geschäfts nach dem Durchschnitte der
letzten drei Kalenderjahre ermittelt. Hierbei sind die Grundsätze und Vorschriften
anzuwenden, die für die Ermittelung des steuerbaren Einkommens aus Gewerbe-
betrieb nach dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910 (GWBl. S. 493)
gelten. Doch ergeben sich nachstehende Abweichungen.
Zu den von den Roheinkünften abziehbaren Betriebsausgaben im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 jenes Gesetzes gehören nicht Betriebsausgaben, die mit dem Geschäfte
nicht in notwendigem Zusammenhange stehen, sondern (wie die Entlohnung einer
wegen Kränklichkeit des Geschäftsinhabers eingestellten Hilfskraft) ihre Ursache in
persönlichen Verhältnissen des Inhabers der Bewilligung haben. Ebenso dürfen die
abziehbaren Verbrauchsausgaben im Sinne des Art. 12 Abs. II jenes Gesetzes