Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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dann  durch  Abzug  des  Schätzungswerts  der  Einrichtung  und  der  Vorräte  gefunden  werden.
Ist  der  Reinertrag  des  Geschäfts  seit  der  Übernahme  durch  den  Vorgänger  dauernd  gesunken,
so  ist  dies  bei  Bemessung  der  Abfindung  für  die  Leistungen  bei  der  Übernahme  entsprechend
zu  berücksichtigen.

II  Als  Leistungen  für  die  Errichtung  des  Geschäfts  kommen  in  der  Hauptsache  nachweisbare
  Aufwendungen  bis  zur  Eröffnung  des  Geschäftsbetriebs  (z.  B.  für  den  Unterhalt  des
Inhabers  der  Bewilligung  oder  für  den  Ansatz  einer  angemessenen  Entlohnung  seiner  Arbeitskraft),
  ferner  solche  nachweisbare  Aufwendungen  in  Betracht,  wie  sie  mitunter  für  die  Fortführung
  eines  Geschäfts  in  der  ersten  Zeit  nach  dem  Geschäftsbeginne  wegen  unzureichenden
Geschäftsertrags  aus  anderen  Mitteln  gemacht  werden  mußten.

IV  Leistungen  des  Vorgängers  für  die  Hebung  des  Geschäfts  liegen  nur  dann  vor,  wenn
der  Reinertrag  andauernd  gestiegen  ist  und  das  Steigen  auf  die  persönliche  Tätigkeit  des
Inhabers  zurückzuführen  ist.  Eine  Ertragssteigerung  infolge  äußerer  Verhältnisse,  wie  infolge
der  Zunahme  der  Bevölkerung  im  Absatzgebiete  der  Apotheke,  infolge  der  Errichtung  oder
Ausdehnung  von  Krankenkassen,  infolge  der  Verordnungsweise  eines  Arztes  u.  drgl.  ist  bei
der  Bemessung  der  Abfindung  nicht  zu  berücksichtigen.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  Ertragssteigerung,
  die  nicht  im  eigentlichen  Apothekengeschäfte,  sondern  in  Nebengeschäften  erzielt
worden  ist;  die  Entschädigung  für  die  Abgabe  von  Nebengeschäften  bleibt  der  Vereinbarung
der  Beteiligten  überlassen.  Sind  Leistungen  des  Vorgängers  für  die  Hebung  des  Geschäfts
nachgewiesen,  so  kann  hierfür  beim  UÜbergange  des  Geschäfts  aus  erster  Hand  eine  Vergütung
  bis  zum  Einfachen  des  Reinertrags  bewilligt  werden.

V  Aus  der  Vorschrift,  daß  dem  Empfänger  aus  dem  jährlichen  Reinertrage  des  Geschäfts
nach  einer  Rücklage  von  2½%  des  Abfindungsbetrags  noch  eine  angemessene  Entlohnung
seiner  Arbeitskraft  verbleiben  soll,  ergibt  sich  eine  unüberschreitbare  Höchstgrenze  für  den  nach
Abs.  I—IV  aufzuerlegenden  Abfindungsbetrag.  Die  Grenze  wird  auf  folgende  Weise  gefunden:

Zunächst  wird  der  Reinertrag  des  Geschäfts  nach  dem  Durchschnitte  der
letzten  drei  Kalenderjahre  ermittelt.  Hierbei  sind  die  Grundsätze  und  Vorschriften
anzuwenden,  die  für  die  Ermittelung  des  steuerbaren  Einkommens  aus  Gewerbebetrieb
  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom  14.  August  1910  (GWBl.  S.  493)
gelten.  Doch  ergeben  sich  nachstehende  Abweichungen.

Zu  den  von  den  Roheinkünften  abziehbaren  Betriebsausgaben  im  Sinne  des
Art.  12  Abs.  1  jenes  Gesetzes  gehören  nicht  Betriebsausgaben,  die  mit  dem  Geschäfte
nicht  in  notwendigem  Zusammenhange  stehen,  sondern  (wie  die  Entlohnung  einer
wegen  Kränklichkeit  des  Geschäftsinhabers  eingestellten  Hilfskraft)  ihre  Ursache  in
persönlichen  Verhältnissen  des  Inhabers  der  Bewilligung  haben.  Ebenso  dürfen  die
abziehbaren  Verbrauchsausgaben  im  Sinne  des  Art.  12  Abs.  II  jenes  Gesetzes