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17 Im übrigen finden die Ziffern 28 Abs. III, 34, 35 Abs. II, 44, 45, 46, 47
Abs. I, II, 48 Abs. III, IV und 50 entsprechende Anwendung.
54.—
! Als befähigt zur Führung einer Anstaltsapotheke sind außer approbierten Apothekern
und entsprechend befähigten Arzten (Ziff. 23 Abs. III) künftig') nur solche Personen
anzuerkennen, die nach Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes in einer Voll-
apotheke oder in einer Krankenhausapotheke die erforderliche Befähigung in einer Prüfung
vor der Kommission für die pharmazeutische Vorprüfung nachweisen. Die Prüfung ist den
Anforderungen des Betriebs der Anstaltsapotheke anzupassen.
II Für Anstaltsapotheken, welche die Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke beziehen,
gilt Ziff. 53 Abs. 1I; die Betriebsräume und die Einrichtung der übrigen Anstaltsapotheken
bestimmen sich nach Ziff. 27—32, soweit nicht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Anstalt
nach Ziff. 33 Erleichterungen zugelassen werden.
III Im übrigen finden auf die Anstaltsapotheken, die von approbierten Apothekern geführt
werden, die Ziffern 34—35, 36 Abs. II, 37 Abs. I, IV und 43—50, auf die übrigen
Anstaltsapotheken die Ziffern 28 Abs. III, 34, 35, 43, 44, 46, 47 Abs. I, II, 48
Abs. III, IV, 49 und 50 entsprechende Anwendung.
55.
Wer in Krankenanstalten und ähnlichen Anstalten, die keine Hausapotheke führen, zur
Abgabe von Arzneien berechtigt ist, bestimmt der Unternehmer.
56.
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde hat von der Anzeige über die Führung oder Auflassung
einer tierärztlichen Hausapotheke den Bezirkstierarzt und, soweit dieser selbst die Hausapotheke
führt, die Regierung, Kammer des Innern, zu verständigen; auch hat die Distriktsverwal-
tungsbehörde dem Bezirkstierarzte von der Anzeige einer Vertretung Kenntnis zu geben.
II Im übrigen finden die Ziffern 28 Abs. III, 34, 44, 46, 47 Abs. I, II,
48 Abs. III, IV, die Ziff. 48 Abs. IV, soweit die einschlägigen Stoffe geführt werden,
dann die Ziffer 53 Abs. I mit Ausnahme der Vorschrift über die Haltung eines Dampf-
kochers und eines Normaltropfenzählers entsprechende Anwendung.
*) Für Personen, die bereits eine Anstaltsapotheke führen, ist von der nachträglichen Beibringung des
Befähigungsnachweises abzusehen.
Zu § 50.
Bu § 51.
Zu § 52.