Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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c) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so geschrieben 
ist, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses der 
Funkentelegraphenstationen steht. 
2. Im § 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch: 
II. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst 
vollständig sein; sie hat zu enthalten 
à) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von 
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen 
Signalbuche, 
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen 
Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelegrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen 
Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse 
der Funkentelegraphenstationen steht. 
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch 
eine Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach 
Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen 
Vermerk ausgedrückt wird. 
3. Im § 15 unter IV ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten: 
oder der Ursprungsbordstation 
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommas ein Semikolon zu 
setzen und der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu 
ersetzen durch: 
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben 
Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über eine beliebige Semaphor- 
station befördert werden. 
4. Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch: 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Ab- 
sender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen 
nicht bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen 
des 8. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ur- 
sprungsanstalt Nachricht, die den Absender sogleich verständigt.
	        
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