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c) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so geschrieben
ist, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses der
Funkentelegraphenstationen steht.
2. Im § 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch:
II. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst
vollständig sein; sie hat zu enthalten
à) bei Semaphortelegrammen:
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen,
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle von
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen
Signalbuche,
3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen
Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist;
b) bei Funkentelegrammen:
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen,
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen
Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht,
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse
der Funkentelegraphenstationen steht.
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch
eine Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt werden, die nach
Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen
Vermerk ausgedrückt wird.
3. Im § 15 unter IV ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten:
oder der Ursprungsbordstation
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommas ein Semikolon zu
setzen und der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu
ersetzen durch:
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben
Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelegrammen über eine beliebige Semaphor-
station befördert werden.
4. Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch:
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Ab-
sender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen
nicht bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen
des 8. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der Ur-
sprungsanstalt Nachricht, die den Absender sogleich verständigt.