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h) Dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes in Frage kommt.
6. Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder
Bordstationen“ zu ersetzen durch:
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe gerichteten
Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe herrührenden Funken-
telegramme bei den Bordstationen
7. Im § 15 unter XIII ist statt des Punktes hinter „Bordgebühr“ in
Zeile 6 ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten:
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder Bord-
stationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen
Dienstleistungen.
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Abf.
ist zu ersetzen durch:
400 Seemeilen .
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung:
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben.
8. Im § 15 unter XIV ist die Zahl „12" zu ersetzen durch: 15
9. Im § 17 unter IIe) sind die Wörter „für die zwischen Bordstationen zu
wechselnden und“ zu streichen.
10. Im 8 24 unter III ist das Wort 3 Zusatzabkommen,“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft.
Der Reicheskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 25/1913
IT III 1.
Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom
29. Juni 1904 in der vom 1. Juli 1909 an geltenden Fassung betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 in der
vom 1. Juli 1909 an geltenden Fassung (vgl. Gl. 1904 S. 179 ff. und 1909
S. 401 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1913, wie folgt, abgeändert:
Im § 23 unter III ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen.
München, den 28. Juni 1913.
v. Seidlein.