Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 33. 405 
Nr. 22557. 
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juni lfd. Is. — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1913 Seite 662 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
12. Juni 1913 beschlossen, dem § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetze folgenden Satz anzufügen: 
„Die gleiche Vergünstigung greift Platz, wenn bei den zur Deckung eines 
mehrjährigen Bedarfs aufgenommenen Stadt= oder Gemeindeanleihen die Teil- 
schuldverschreibungen nur in Höhe des gerade bestehenden Geldbedarfs nach und 
nach in Verkehr gesetzt werden“. 
München, den 30. Juni 1913. 
v. Preunig. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 23. Juni 1913 der K. Hofrat Frie- 
des Königreiches. drich Ritter von Hessing in Göggingen 
für seine Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt: Klasse Lit. H, Fol. 117, Akt Nr. 17370. 
Druckfehler-Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 14. Juni 1913 auf Seite 339 unter Nr. III Ab- 
schnitt A. Abs. (1) muß es heißen: „Kessel und Ausflußröhren“ statt Kessel= und Aus- 
flußröhren.
	        
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