Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

28 
Auf Schiffen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen darf, 
muß während der Nacht eine Wache ausgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe 
rechtzeitig durch das Sprachrohr oder durch Hornruf zu warnen hat. · 
5. Die hier für die Flöße getroffenen Bestimmungen finden auch auf die im Bau 
begriffenen Flöße Anwendung. 
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt 
sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können, 
so sind vor und hinter ihrem Standort rote Tonnen auszulegen. Dies hat in einer solchen 
Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein von der Maschine 
nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können. 
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen 
Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine rot und weiße 
Flagge auszulegen. 
Vorschriften für festliegende Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen. 
8 28. 
Für Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche auf dem 
Strom festliegen, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen 
folgende Vorschriften maßgebend: 
a) sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt 
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser 
oder dessen Nähe ausgeworfen sein; 
b) sie müssen derart liegen, daß das Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt 
offen bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder 
sonst beschädigt zu werden, ausgeschlossen wird; 
Jc) sie müssen bei Nacht durch Laternen mit weißem Licht beleuchtet sein, welche 
mindestens 4,0 m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite, zu Berg 
und zu Tal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind. 
Vorschriften für den Leinpfad und den Leinzug. 
8 29. 
1. Die am Leinpfadufer liegenden Schiffe müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus 
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder soweit vom Ufer abgelegt 
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des 
Seils muß die Bemannung des stilliegenden Schiffes behilflich sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.