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Auf Schiffen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen darf,
muß während der Nacht eine Wache ausgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe
rechtzeitig durch das Sprachrohr oder durch Hornruf zu warnen hat. ·
5. Die hier für die Flöße getroffenen Bestimmungen finden auch auf die im Bau
begriffenen Flöße Anwendung.
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt
sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können,
so sind vor und hinter ihrem Standort rote Tonnen auszulegen. Dies hat in einer solchen
Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein von der Maschine
nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen
Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine rot und weiße
Flagge auszulegen.
Vorschriften für festliegende Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen.
8 28.
Für Landebrücken, Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche auf dem
Strom festliegen, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen
folgende Vorschriften maßgebend:
a) sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser
oder dessen Nähe ausgeworfen sein;
b) sie müssen derart liegen, daß das Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt
offen bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder
sonst beschädigt zu werden, ausgeschlossen wird;
Jc) sie müssen bei Nacht durch Laternen mit weißem Licht beleuchtet sein, welche
mindestens 4,0 m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite, zu Berg
und zu Tal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind.
Vorschriften für den Leinpfad und den Leinzug.
8 29.
1. Die am Leinpfadufer liegenden Schiffe müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder soweit vom Ufer abgelegt
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des
Seils muß die Bemannung des stilliegenden Schiffes behilflich sein.