Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 34. 411 
III. Bewegliche Zubehörungen. 
Die Einrichtung des Schlosses in Haggn im Schätzungswerte von neuntausend sechs- 
hundertachtundsechzig Mark — 9668 — laut Inventars vom 20. November 1909 
(Beilage 1 zu Akt Nr. 24). 
§#2. 
Besitz= und Succerssionsverhältnisse. 
Das Fideikommiß ist errichtet zu Gunsten des Wilhelm Franz Klemens Schenk 
Freiherrn von Stauffenberg, Doktors der Medizin und Assistenzarztes in München und 
dessen ehelicher männlicher Nachkommen. 
Für den Fall, daß Wilhelm Franz Klemens Schenk Freiherr von Stauffenberg 
ohne männliche Nachkommen absterben oder dessen Mannesstamm aussterben sollte, soll das 
Fideikommiß auf Otto Joseph Maximilian Maria Freiherrn von Berchem, K. Kammer- 
junker und Oberleutnant im K. B. Infanterie-Leibregiment und dessen männliche Des- 
zendenz aus seiner Ehe mit Hedwig Leopoldine Marie Schenk Freiin von Stauffenberg 
übergehen. 3 
Der Stifter, Ignaz Anton Leopold Alois Freiherr von Schrenck hat sich den 
lebenslänglichen Besitz und Genuß des Fideikommisses sowie das Recht des Widerrufes und 
der Abänderung nach § 94 des Fideikommiß-Ediktes vorbehalten. 
  
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Freiherrlich von Schrenck'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion auf 
Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend hiermit bestätigt. 
Zugleich wird angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel des 
Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
München, den 6. Juni 1913. 
K. Oberlandesgericht München. 
Der K. Präsident: 
v. Beinzelmann. 
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