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§ 2.
Die Beschlußfassung über alle Fakultätsangelegenheiten steht der engeren Fakultät zu.
Die Mitglieder der engeren Fakultät sind verpflichtet, an den Fakultätsgeschäften sich
zu beteiligen, den Fakultätssitzungen anzuwohnen und über die Verhandlungen Verschwiegen-
heit zu beobachten.
§ 3.
Die etatsmäßigen außerordentlichen Professoren, die eine Lehrstelle für ein an der
Fakultät sonst nicht vertretenes Sonderfach inne haben oder ein Universitäts-Institut selbst-
ständig leiten, haben in allen Angelegenheiten ihres Sonderfaches oder Institutes Sitz und
Stimme in der engeren Fakultät.
Solche Angelegenheiten sind insbesondere auch Promotionen, wenn die Dissertation dem
Sonderfach angehört oder unter Leitung des Institutsvorstandes angefertigt wurde, Berufungs-
verhandlungen dagegen nur insoweit, als es sich um die Nachfolge des außerordentlichen
Professors handelt.
Die Entscheidung darüber, welche Fächer als Sonderfächer in dem bezeichneten Sinn
anzusehen sind, wird nach Anhörung der engeren Fakultät und des Senats vom Ministerium
getroffen.
84.
Die engere Fakultät kann ihr nicht angehörige Lehrer oder Beamte der Universität zu
ihren Verhandlungen mit beratender Stimme zuziehen.
In dringenden Fällen hat der Dekan allein diese Befugnis.
Mit Genehmigung der Fakultät kann der Dekan ferner die Berichterstattung über
eine Fakultätsangelegenheit einem nicht der engeren Fakultät angehörigen Dozenten über-
tragen; dieser hat alsdaun in dieser Sache beratende und beschließende Stimme. Als solche
Angelegenheiten kommen insbesondere Promotionen in Betracht, wenn die Dissertation unter
Leitung eines der engeren Fakultät nicht angehörigen Dozenten angefertigt wurde.
§ 5.
Jedes Mitglied der weiteren Fakultät hat in seinen eigenen Angelegenheiten ein Recht
auf Gehör in der engeren Fakultät. Eigene Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung
sind solche, die die Person eines Lehrers, seine Lehrtätigkeit oder das von ihm geleitete
Universitätsinstitut betreffen, ausgenommen Berufungs= oder Beförderungsangelegenheiten oder
die Erteilung von Lehraufträgen. Betrifft die Beschlußfassung in der engeren Fakultät
eigene Angelegenheiten, so ist der Beteiligte vorher in Kenntnis zu setzen und auf Wunsch
zur Darlegung seines Standpunktes in eine Fakultätssitzung zuzulassen. Der gefaßte
Beschluß ist ihm zuzustellen.