Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 36. 425 
8 6. 
Mindestens einmal im Studienjahre, ferner auf schriftlichen Antrag von 10 Mit— 
gliedern der weiteren Fakultät hat der Dekan eine Versammlung der weiteren Fakultät zu 
berufen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Versammlung besteht nicht. 
In dieser Versammlung können Wünsche und Anregungen in Fakultätsangelegenheiten 
vorgebracht werden. 
Von einer Besprechung ausgeschlossen sind Berufungs= und Beförderungsangelegenheiten 
sowie die Erteilung von Lehraufträgen. 
Wird in der Versammlung über die vorgebrachten Wünsche oder Anregungen ein Be- 
schluß gefaßt, so hat die engere Fakultät dazu Stellung zu nehmen. 
Die Beschlüsse der weiteren und der engeren Fakultät sind durch den Senat dem 
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorzulegen. 
87. 
Die durch die gegenwärtige Verordnung nicht geregelten Fakultätsverhältnisse allgemeiner 
Natur werden durch Fakultätssatzungen geordnet, die von der engeren Fakultät zu beschließen 
und dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den 
Senat zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Fakultätssatzungen haben insbesondere 
Bestimmungen zu enthalten über die Aufstellung der Dekane, dann über die Verteilung der 
Fakultätsgebühren. 
§ 8. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. Die Aller- 
höchste Verordnung vom 3. Januar 1833, die Fakultäten der inländischen Hochschulen 
betreffend, wird aufgehoben. 
München, den 22. Juli 1913. 
Ludw ig, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Hnilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialdirektor von Pracher.
	        
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