Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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den Wohnort des Floßbesitzers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des 
Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 0,30 m Höhe und 0,05 m Breite 
zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln. 
2. Die Breite der Flöße darf 
von Mannheim bis Millingen 63 m 
„ Millingen abwärts 407 „ 
nicht übersteigen. 
Die Länge der Flöße wird auf 220 m beschränkt, wobei die Ruder nicht mit ein- 
gerechnet werden. 
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe, 
Brücken usw. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen. 
4. Bei Wasserständen von 1,0 m bis 0,20 m am Mainzer Pegel ist von Rüdesheim 
bis Camp die Breite der Flöße auf 56 m und bei einem Wasserstande unter O,20 m am 
Mainzer Pegel für die gleiche Strecke auf 47 m beschränkt. 
2. Zemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
§ 33. 
1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 am seines Flächeninhalts, jedes 
Floß aus hartem Holz auf je 250 qm 
a) bei einer einfachen Lage mit 1 Mann, 
b) „ „ doppelten „ „ 2 „ 
c) „ „ dreifachen „ „ 3 „ 
besetzt sein. Bruchteile von 0,50 und darüber sind bei der Berechnung der Mannschaftszahl 
nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,50 nicht zu berücksichtigen. Die Wahrschauer 
werden nicht mitgezählt. 
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen- 
und Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen, 
sowie anderes harziges Holz. 
2. Ein Floß darf nicht mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, 
bemannt sein. Im Nahverkehr — weniger als 50 km — genügen für kleinere Flöße 
mit einer Fläche bis zu 1000 qm, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den 
Führer eingerechnet. 
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen 
mit den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) 
anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz (vergl. Ziffer 1) gleich
	        
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