Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
1. Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt: 
Von den nach A. (2) b) verpackten Kästchen mit Zündgarn dürfen höchstens 5 
mit anderen Feuerwerkskörpern in ein Frachtstück vereinigt werden. 
2. Abs. (3) wird gefaßt: 
In den Frachtbriefen muß vom Absender bescheinigt sein: 
bei den Gegenständen der Ziffern 1 4), 2b) bis e), 3 und 4, daß Art 
und Verpackung der Sendung den Vorschriften unter Ic der Anlage C 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen; 
außerdem 
bei Zündgarn (Ziffer 14)), 
daß es den Stabilitätsbedingungen unter Ia B. 1. Gruppe (1) a) 
und b) genügt; 
bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (8iffer 2 d) 
zweiter Absatz), "# 
daß sie vom Reichs-Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der in der Bekanntmachung vom 21. November 1911 9/Vos (Gl. S. 1147) 
ausgesprochene Vorbehalt für die Zulassung von Knallkörpern, die mittels Schlagbolzen- 
vorrichtung zur Detonation gebracht werden, bleibt auch weiterhin aufrecht. 
München, den 19. Juli 1913. 
J. A. 
Staatsrat v. Seiler. 
  
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen 
Bayerns betreffend. 
L. Staatsministerium für Verkehrsangelegeuheiten. 
Auf die am 1. August 1913 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Kaiserslautern— 
Waldfischbach finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- 
und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GVBl. 1905 
S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 23. Juli 1913. 
J. A. 
Staatsrat v. Seiler.
	        
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