Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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1. Der 8 25 Abs. I hat zu lauten: 
„Eingaben an die Gerichte, an die Staatsanwaltschaften und an die Auf- 
sichtsbehörde werden nicht zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden 
nur dann zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalts sind“. 
2. Der § 72 Abs. II erhält folgende Fassung: 
„Die Arbeitszeit beginnt in der Zeit vom 16. April bis zum 16. September 
um 5½⅛ Uhr, in der übrigen Zeit um 6½⅛ Uhr morgens. Sie dauert das 
ganze Jahr hindurch vorbehaltlich der festgesetzten Ruhe= und Erholungszeit, des 
Besuches der Kirche und des Unterrichts bis 7 Uhr abends. An dem Oster-, 
Pfingst-, Weihnachts= und Neujahrsfeste vorangehenden Werktagen endet die 
Arbeitszeit um 5 Uhr nachmittags"“. 
3. Der erste Satz des § 81 Abs. V wird durch den Satz ersetzt: 
„An den Sonn= und Feiertagen wird um 6½ Uhr morgens aufgestanden 
und um eine Stunde früher als an den Arbeitstagen zur Ruhe gegangen“. 
Leutstetten, den 26. Juli 1913. 
Ludw ig, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. Nüßlein.
	        
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