Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 38. 433 
Nr. 34962. 
Königliche Verordnung über die Kosten der Unterbringung und Verpflegung in den Straf- 
anstalten und Gerichtsgefängnissen. 
Im MNamen Seiner Mojestät des Königs. 
Ludwig., 
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Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Vom 1. Januar 1914 an treten an die Stelle der Verordnung vom 3. Dezember 1881, 
die Kosten der Haft und der Vollstreckung von Gefängnisstrafen in den Gerichtsgefängnissen 
betreffend (GVBl. S. 1331), und der Verordnung vom 18. Dezember 1894, die Berechnung 
der Verpflegskostenrückersätze bei den Strafanstaltsverwaltungen betreffend (GVBl. S. 613) 
folgende Vorschriften: 
§ 1. 
Die Kosten für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Strafanstalten und 
Gerichtsgefängnissen werden für den Kopf und Tag auf eine Mark und dreißig Pfennig 
festgesetzt. Der gleiche Betrag ist in allen anderen Fällen der Haft für die Unterbringung 
und Verpflegung in einem Gerichtsgefängnis zu erheben. Der Tag des Eintritts in die 
Strafanstalt oder in das Gerichtsgefängnis wird für voll gerechnet; der Tag des Austritts 
bleibt außer Ansatz. 
Ist ein auf dem Transport befindlicher Gefangener weniger als 24 Stunden in 
einem Gerichtsgefängnis, so werden für UÜbernachten und Mittagskost je fünfzig Pfennig 
erhoben. 
§ 2. 
Für Gefangene, die sich auf eigene Kosten beköstigen dürfen, wird die Hälfte des 
in § 1 Absl. 1 festgesetzten Betrags erhoben. 
§ 3. 
Für die Dauer der Unterbringung eines Gefangenen in einer von der Strafanstalt 
oder dem Gerichtsgefängnis getrennten Heilanstalt werden die Auslagen der Staatskasse 
erhoben.
	        
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