Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 445 
Vorstände der Gemeindeverwaltungen als Befehl, die Gestellung der Pferde und Fahrzeuge 
zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden angeordneten Weise (§ 13) zu veranlassen. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nötigen Polizei- 
mannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite 
die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten 
Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den 
Stall nicht verlassen dürfen; 
I) die seit der letzten Musterung in Zugang") gekommenen Pferde des Aushebungs- 
bezirkes, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (8 5) zu versehen 
sind; Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sind für die vollzählige und rechtzeitige 
Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu 
erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte 
Vorführungsliste, in der die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich 
gemacht sind, sowie ein Verzeichnis der in Zugang gekommenen Pferde vor. Mulage 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar 
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizierung durch den Vormusterungs-Kommissar maß- 
gebend; einzelne notwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen 
Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
§ 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl 
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 p Zt. als Reserve ausgewählt. Sind 
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall 
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: die nach § 4, c und d nicht vorgeführten Stuten, sofern die ihre 
damalige Befreiung bedingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen 
Pferde. 
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