Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 447 
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die 
dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungssumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Zivilkommissar zu veranlassen. 
8 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für 
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme— 
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und 
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
8 23. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Ubernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde hart unter dem Mähnenkamm an der linken Seite des 
Halses der Brand (M. P.) aufgedrückt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf 
der die Nummer, die Bestimmung (Truppenteil), sowie der Name des Verwaltungsbezirks“) 
angegeben ist. 
§ 24. 
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo nach Vereinbarung des Generalkommandos 
mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden 
sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige 
der Mobilmachungspferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und 
die ihr zugeteilten Schätzer statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung 
der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch 
hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den 
Bestimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug- 
pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage E 
eingetragen. 
Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, Aulage 2 
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Schühunge- uuib G. 
verhandlung aufzunehmen. — · 
  
*) bezw. des Aushebungsbezirkes, sobald der Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt 
ist (8 14).
	        
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