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in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die
dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungssumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Zivilkommissar zu veranlassen.
8 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme—
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Ubernahme der Pferde durch den Militär-
kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde hart unter dem Mähnenkamm an der linken Seite des
Halses der Brand (M. P.) aufgedrückt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf
der die Nummer, die Bestimmung (Truppenteil), sowie der Name des Verwaltungsbezirks“)
angegeben ist.
§ 24.
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo nach Vereinbarung des Generalkommandos
mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden
sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige
der Mobilmachungspferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und
die ihr zugeteilten Schätzer statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung
der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch
hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den
Bestimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zug-
pferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage E
eingetragen.
Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, Aulage 2
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Schühunge- uuib G.
verhandlung aufzunehmen. — ·
*) bezw. des Aushebungsbezirkes, sobald der Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt
ist (8 14).