Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 26. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Trans- 
portkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den 
Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando 
schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatz- 
reserve vorzusehen. Nötigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu mieten; 
er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Distriktsverwaltungsbehörden rechtzeitig in 
Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 
einen Mann etwa drei Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- 
weisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits 
verpflegt. 
Nach den bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten werden 
die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen verbracht. 
Die gemieteten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch 
nach der Heimat die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den 
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen 
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über 
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 
12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und 
von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 8 Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die be- 
treffenden Truppenteile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und 
vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem Nationale der ab- 
genommenen Pferde (8 20) eingetragenen Schätzungen summiert und wird folgende Be- 
scheinigung darin eingetragen:
	        
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