Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 449 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
..... geschrieben 
........ Pferden mit 
einer Gesamtschätzung von ..... ...-- 
geschrieben . 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt. 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schältzer. 
(Unterschriften.)“ 
Das mit dieser Bescheinigung versehene Nationale ist vom Zivilkommissar als Belag 
der Liquidation über den Schätzungspreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die 
Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Zivilkommissar über die ihnen zustehenden 
Schätzungssummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. u., 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summierung der Schätzungen, welche in dem 
Verzeichnis der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, 
und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichnis als Rechnungsbeleg 
beizufügen ist. 
§ 27. 
Der Zivilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(6 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belegen nach 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an die Kreisregierungen 
(Kammer der Finanzen). 
Diese stellen die Kosten fest und erteilen Anweisung an die Rentämter zur vorschuß- 
weisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Generalkriegskasse. 
Die Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, haben nach Einlauf der Forderungs- 
nachweise deren Gesamtbetrag täglich der Zentralstaatskasse mitzuteilen, damit diese rechtzeitig 
den wirklichen Bedarf und die Höhe der erforderlichen Abhebungen bemessen kann. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerkenntnisse und Ouittungsleistung. 
Die sämtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Kreisregierungen 
an das Kriegsministerium eingesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Er- 
stattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der Generalkriegskasse erteilt.
	        
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