Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 453 
Anlage A (zu 88§ 5, 18 u. 31 d). 
  
  
Verwaltungsbezirk 
Verzeichnis 
der 
in vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19. 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. Vorstand der Gemeindeverwaltung. 
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Vorstand der Gemeindeverwaltung usw., die 
Spalten 4, 5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in desselben 
als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Distriktsverwaltungsbehörden (§ 13) sind die vom 
Vorstand der Gemeindeverwaltung zur Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde 
in diesem Verzeichnis durch Unterstreichen kenntlich zu machen. (8§ 18). 
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87
	        
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