Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 461 
Anlage C (zu §8 6 und 18). 
  
Gesichtspunkte 
für 
Auswahl der Mobilmachungepferde. 
1. Einteilung in Klassen. 
à) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere, 
sowie für Kavallerie und Feldartillerie. · 
b) Reitpferde II: Sämtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen 
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
c) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt 
für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen, 
die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abteilungen, die Funkentelegraphen= und 
Fernsprech-Abteilungen, die Feldluftschiffer-Abteilungen und Gaskolonnen, die Kranken- 
und Sanitätswagen der Sanitätskompagnien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette 
und die Feldpostanstalten. 
d) Zugpferde II: Sämtliche übrigen Pferde, die an Arbeit gewöhnt sind und nicht derartige 
Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in Frage stellen; 
bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Schwere Zugpferde I: Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungsprodukte, 
5) „ „ II: die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche zum gleich- 
mäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit 
der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. Davon sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie möglichst nicht zu große, kurze und gängige 
Kaltblüter (Klasse 1), 
der verfügbar bleibende Rest der Klasse 1 für die Formationen der Belagerungs- 
artillerie, und zwar für die mittleren Kaliber (6s F. H. und 10 cm K.), 
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs-Luftschiffer- 
Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen sowie für besonders festgesetzte Fuhrpark- 
kolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse I1). r 
8 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.