Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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auf  einer  Unterrichts-,  Lehr-,  Bildungs-,  Erziehungs-,  Pensions-Anstalt  u.  s.  w.
befinden  oder  dort  sonst  des  Unterrichts  oder  der  Bildung  wegen  verweilen,  sowie
die  in  dortigen  Krankenhäusern,  Gefängnissen,  Besserungs-Anstalten  u.  s.  w.  tefindlichen
  Personen.

5)  Nur  solche  Personen,  welche  in  Gasthäusern  (mit  Ausschluß  der  Handwerker-Herbergen)
  eingekehrt  sind,  oder  als  Gäste  in  Familien  sich  aufhalten  (alfo
mit  Ausschluß  der  in  gemietheten  Privatquartieren  wohnenden  Fremden),  werden
nicht  als  Einwohner  desjenigen  Ortes,  in  welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Zählung
außhalten  betrachtet,  und  daselbst  nicht  gezählt.

c)  Dagegen  werden  diejenigen  Inländer,  welche  zur  Zeit  der  Zählung  auf
Reisen  im  In=  oder  Auslande  abwesend  sind,  als  Einwohner  ihres  gesetzlichen
Wohn=  oder  Angehörigkeitsorts  an  ihrem  Wohnorte  und  bezüglich  bei  ihren  Am
gehörigen  mit  in  Ansatz  gebracht.  Zu  den  hiernach  in  ihrem  Wohnorte  mitzuzählenden
  Personen  gehören  auch  diejenigen,  welche  behufo  des  Betriebes  eines  Ge:
werbes  im  Umherziehen  zur  Zeit  der  Zählung  vom  Hause  abwesend  sind,  dagegen
nicht  die  auf  der  Wanderung  abwesenden  Gesellen  und  Gehülfen.

d)  Solche  Personen,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  haben,  z.  B.  lm  Sommer
  auf  einem  Landgute,  im  Winter  in  einer  eignen  Wohnung  in  einer  Stadt
sich  aufhallen,  sind  nur  an  letzterem  Orte  mitzuzählen,  dagegen  an  dem  Wohnorte,
von  welchem  sie  zur  Zeit  der  Zählung  abwesend  sind,  von  diesex  auszuschließen.

Wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Anfang  des  bürgerlichen
  Tags  als  Anhalt,  und  sind  daher  alle  in  der  Nacht  vom  2.  zum  3.  December
  erst  nach  Mitternacht  Gebornen  nicht  mikzuzählen,  wohl  aber  die  erst  nach
diesem  Zeitpunct  Gestorbenen.

KC.  3.

In  den  Städten  haben  die  Bezirksvorsteher,  in  den  Dorfschaften  die  Richter
und  resp.  Amtsschulzen  sich  der  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  zu  unterziehen,
  und  dabei  mit  der  Genauigkeit  zu  verfahren,  welche  durch  die  Wichtigkeit
des  Zweckes  geboten  ist.  Da  übrigens  die  Zählung  in  den  Städten  einen  weit
größeren  Zeitaufwand  als  in  den  Dorfschaften  erfordert,  so  ist  es  in  den  ersteren
gestattet,  den  Eigenthümern  der  einzelnen  Häuser  oder  deren  Stellvertretern  Formulare
  zur  eignen  Einrückung  der  am  Zählungstage  zum  Hausstande  gehörigen  Personen
  auszuhändigen;  es  haben  aber  diesfalls  die  Bezirksvorsteher  die  Einzeichnungen
  in  diesen  Formularen  sorgfältigst  zu  prüfen  und  nöthigenfalls  zu  berichtigen,
auch  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  einzustehen.