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auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt u. s. w.
befinden oder dort sonst des Unterrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie
die in dortigen Krankenhäusern, Gefängnissen, Besserungs-Anstalten u. s. w. tefindlichen
Personen.
5) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwerker-Herbergen)
eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien sich aufhalten (alfo
mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden), werden
nicht als Einwohner desjenigen Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung
außhalten betrachtet, und daselbst nicht gezählt.
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf
Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner ihres gesetzlichen
Wohn= oder Angehörigkeitsorts an ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren Am
gehörigen mit in Ansatz gebracht. Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzuzählenden
Personen gehören auch diejenigen, welche behufo des Betriebes eines Ge:
werbes im Umherziehen zur Zeit der Zählung vom Hause abwesend sind, dagegen
nicht die auf der Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen.
d) Solche Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, z. B. lm Sommer
auf einem Landgute, im Winter in einer eignen Wohnung in einer Stadt
sich aufhallen, sind nur an letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohnorte,
von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von diesex auszuschließen.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen
Tags als Anhalt, und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December
erst nach Mitternacht Gebornen nicht mikzuzählen, wohl aber die erst nach
diesem Zeitpunct Gestorbenen.
KC. 3.
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorfschaften die Richter
und resp. Amtsschulzen sich der Aufzeichnung der zu zählenden Personen zu unterziehen,
und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche durch die Wichtigkeit
des Zweckes geboten ist. Da übrigens die Zählung in den Städten einen weit
größeren Zeitaufwand als in den Dorfschaften erfordert, so ist es in den ersteren
gestattet, den Eigenthümern der einzelnen Häuser oder deren Stellvertretern Formulare
zur eignen Einrückung der am Zählungstage zum Hausstande gehörigen Personen
auszuhändigen; es haben aber diesfalls die Bezirksvorsteher die Einzeichnungen
in diesen Formularen sorgfältigst zu prüfen und nöthigenfalls zu berichtigen,
auch für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen.