Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  35

Verbot  anderer  als  der  in  dieser  Polizeiordnung  erwähnten  Signallichter.
8  43.

Das  Führen  anderer  als  der  in  dieser  Polizeiordnung  vorgeschriebenen  oder  zugelassenen
Signallichter  ist  verboten.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen  Signal—
lichter,  welche  in  besonderen  Fällen  auf  Grund  von  Anordnungen  der  Landesbehörden  gezeigt
werden  müssen.

Befugnisse  der  Beamten  und  Behörden.
8  44.

1.  Alle  mit  der  Strom=  und  Schiffahrtspolizei  betrauten  Beamten  sind  befugt,  sich
jederzeit  darüber  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  den  Vorschriften  dieser  Polizeiordnung  entsprochen
  wird.  Haben  sie  Grund  zu  der  Annahme,  daß  bei  einem  in  Fahrt  befindlichen
Schiff,  Schleppzug  oder  Floß  dies  nicht  der  Fall  sei,  so  können  sie  dessen  Beilegen  an
der  nächsten  geeigneten  Stelle  anordnen.  Die  Fahrt  darf  alsdann  erst  nach  erfolgter  Beseitigung
  der  Vorschriftswidrigkeiten  fortgesetzt  werden.

2.  Die  Schiffsführer  haben,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  dieser  Polizeiordnung,
allen  Anweisungen  der  zuständigen  Beamten  oder  Behörden  nachzukommen,  die  diese  in
Ausübung  ihres  Dienstes  zwecks  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  der  Schifffahrt
  oder  Flößerei  geben.  «

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zu  führen.
§  45.
Jeder  Führer  eines  Schiffes  oder  Floßes  hat  während  der  Ausübung  seines  Gewerbes
einen  Abdruck  dieser  Polizeiordnung  mit  sich  zu  führen  und  den  Polizei-,  Zoll-,  Hafenund
  Wasserbaubeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Strafbestimmungen.
§  46.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §8  1  bis  45  dieser  Polizeiordnung  gegebenen
Vorschriften  werden  gemäß  Artikel  32  der  revidierten  Rheinschiffahrts-Akte  vom  17.  Oktober
  1868  bestraft.

Nach  derselben  Bestimmung  wird  auch  die  mißbräuchliche  Anwendung  der  in  dieser
Polizeiordnung  vorgeschriebenen  Signale  bestraft.