Erbeseinsetzung neuerrichteter Stiftungen. 319
Kuratoren die erledigte Pfründe einer bedürftigen
anderen adeligen Familie zu verleihen; der Kreisregierung
steht das Recht zu, falls einer Familie
die ihr zugedachte Präbende aus einem der im §. 8
angeführten Gründe durch einen Beschluß der Kuratoren
entzogen werden sollte, diesem Beschlusse die
Genehmigung zu ertheilen, ferner die Kuratoren im
Falle ihres Ablebens zu ernennen, ihre ganze Geschäftsführung
zu überwachen u. dgl. Im §. 18
des Testamentes ist endlich dem Testaments-Exekutor
der Auftrag gegeben, bei der Kreisregierung als
Oberkuratelstelle bezüglich der in's Leben tretenden
Stiftung die erforderlichen Schritte zu thun. Gemäß
höchster Entschließung des k. Staatsministeriums
des Innern v. 3. Sept. 1862 hat S. Maj. der
König die von J. v. Sch. mit ihrem nachgelassenen
Vermögen errichtete Stiftung genehmigt (Reg.-Bl.
S. 2224), zugleich wurde dem Kurator der Auftrag
ertheilt, für die Durchführung der stiftungsmäßigen
Anordnungen Sorge zu tragen.
Hiedurch ist der Vorschrift des Landrechtes in
8. 32 und 38 Th. II Tit. 19 vollkommen Genüge
geleistet. Bei Stiftungen, welche in einem Testamente
zu Erben eingesetzt werden, liegt in der Natur
der Sache, daß die Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde
nur eine nachfolgende sein könne, es
muß aber dieser nachfolgenden Genehmigung dieselbe
rechtliche Wirksamkeit beigelegt werden, als wäre
dieselbe von dem Stifter selbst eingeholt worden.
Diesem nach war die Beschwerde der Kläger,
daß das Testament vom 2. Juni 1862 nicht für
nichtig erklärt worden sei, weil die Erbeseinsetzung
einer erst durch ein Testament errichteten und nachträglich
genehmigten Stiftung nicht zu Recht bestehe,
als ungegründet zu verwerfen.
OAGE. vom 14. März 1865 NNr. 373 %
.