Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

486

II.

Die  §§  2—4  der  genannten  Verordnung  werden  erstmals  auf  die  Regierungs—
baumeister  des  Kulturbaufaches  angewendet,  welche  die  praktische  Prüfung  im  Jahre  1914
mit  Erfolg  abgelegt  haben.

Im  übrigen  tritt  diese  Verordnung  sofort  in  Wirksamkeit.

München,  den  31.  Juli  1913.

Ludywig,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Soden-  Fraunhofen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Völk.