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II.
Die §§ 2—4 der genannten Verordnung werden erstmals auf die Regierungs—
baumeister des Kulturbaufaches angewendet, welche die praktische Prüfung im Jahre 1914
mit Erfolg abgelegt haben.
Im übrigen tritt diese Verordnung sofort in Wirksamkeit.
München, den 31. Juli 1913.
Ludywig,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. rhr. v. Soden- Fraunhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat Völk.