Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Geseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  20.  August  1913.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  18.  August  1913  über  die  Vergütung  von  Reisekosten  an  die  Vertrauensmänner
des  Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  37556.

Königliche  Verordnung  über  die  Vergütung  von  Reisekosten  an  die  Vertrauensmänner  des
Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Cudwig,

lum  Gottes  Gunen  Auntgüther  #rim  um  Bayern,
Reneut.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  55  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zu
verordnen,  was  folgt:
1.  Die  Vertrauensmänner  des  nach  §  40  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  gebildeten
Ausschusses,  die  außerhalb  ihres  Wohnorts  einen  Weg  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurück-9