Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Siebter Band. (7)

44

§  2.

Auf  Grund  des  in  §  1  bezeichneten  Zeugnisses  kann  binnen  einer  Frist  von  längstens
sechs  Wochen  die  in  dem  Zenugnisse  angegebene  Zahl  von  Zugochsen  über  ein  bayerisches
Zollamt  zum  ermäßigten  Zollsatze  eingeführt  werden.

Der  Waarenführer  hat  das  vorerwähnte  Zeugniß  bei  der  Einfuhr  der  Zugochsen  dem
Zollamte,  bei  welchem  die  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr  stattfinden  soll,  zu  übergeben
und  hiebei  den  schriftlichen  Antrag  auf  Verzollung  zum  ermäßigten  Zollsatze  der  Anmerkung
zur  Nummer  39c  des  Zolltarifes  mit  dem  Beifügen  zu  stellen,  daß  die  angemeldeten  Viehstücke
  zur  Verwendung  als  Zugochsen  in  dem  Wirthschaftsbetriebe  des  im  übergebenen  Zeugnisse
  genannten  Bewohners  des  Grenzbezirkes  bestimmt  sind.

Das  Zeugniß  bleibt  bei  dem  abfertigenden  Zollamte  zurück.

§  3.

Die  von  der  Zollbehörde  über  die  erfolgte  Zollentrichtung  für  jeden  Wirthschaftsbesitzer
besonders  auszufertigende  Quittung,  in  welcher  auf  das  Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde
Bezug  zu  nehmen  und  Name,  Stand  und  Wohnort  des  betreffenden  Grenzbezirksbewohners
anzugeben  ist,  hat  den  Transport  der  zum  ermäßigten  Zollsatze  abgelassenen  Zugochsen  bis.
zum  Bestimmungsorte  zu  begleiten;  die  Quittung  dient  als  Legitimationsschein  für  den
Transport  im  Grenzbezirke  und  ist  den  Organen  der  Zollverwaltung  auf  Verlangen  vorzuzeigen.


Die  Viehstücke  sind  vom  Orte  des  Zollamtes,  bei  welchem  die  Eingangsverzollung
stattgefunden  hat,  in  angemessener  Frist  an  den  Ort  des  Wirthschaftsbetriebes  zu  verbringen.

8  4.

Die  auf  Grund  der  Anmerkung  zur  Tarifnummer  39c  des  Zolltarifes  zum  ermäßigten
Zollsatze  eingeführten  Zugochsen  dürfen  während  eines  Zeitraumes  von  drei  Monaten  vom
Tage  der  Eingangsverzollung  nicht  veräußert  werden.

Eine  frühere  Veräußerung  ist  nur  unter  der  Bedingung  der  Nachzahlung  des  für  die
Entrichtung  des  vollen  tarifmäßigen  Eingangszolles  noch  treffenden  Ergänzungsbetrages  gestattet.
  Die  Einzahlung  dieses  Betrages  ist  binnen  12  Stunden  nach  der  erfolgten  Veräußerung
  bei  derjenigen  Zollstelle  zu  bethätigen,  von  welcher  die  Eingangsverzollung  der  ver
äußerten  Viehstücke  zum  ermäßigten  Zollsatze  bewirkt  wurde.

Ausnahmsweise  kann  die  frühere  Veräußerung  ohne  Nachzahlung  des  Ergänzungszollbetrages
  auf  Ansuchen  von  den  zuständigen  Hauptzollämtern  aus  erheblichen  wirthschaftlichen
Gründen  (nachträglich  sich  zeigende  Unverwendbarkeit  als  Arbeitsvieh,  Futtermangel,  sonstige
wirthschaftliche  Nothlage)  gestattet  werden.