Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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10. 
hören. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, Anderungen der Erntewerte bis 
zum 15. März jedes Versicherungsjahres vorzuschlagen. 
Die Wahl der Ertragsklassen ist dem Versicherten überlassen. Anträge auf 
Anderung der bereits gewählten Ertragsklassen werden noch berücksichtigt, wenn 
sie bis 10. Juni, bei Weintrauben bis 10. August bei der Anstaltsverwaltung 
einlaufen und die Erzeugnisse noch nicht von Hagel beschädigt worden sind. 
Die Versicherung der übrigen Erzeugnisse erfolgt auf Grund besonderer Ein- 
wertung. 
Für Gärtnereierzeugnisse nach Ziffer 7 a) und b) hat der Versicherte, und 
zwar für beide Gattungen gesondert, den wirklichen Wert des gesamten Jahres- 
anbaues, für Anpflanzungen nach Ziffer 7c) den wirklichen Wert der Anpflanzung, 
und zwar bei Baumschulen nach Quartieren und Sorten getrennt, anzugeben. 
Die angegebenen Gesamt= oder Einzelwerte können ganz oder teilweise, 
jedoch nicht geringer als zum fünften Teile, versichert werden. 
Wenn der Gesamtwert der versicherten Gegenstände mehr als 6000 M 
auf 1 ha beträgt, kann die Anstaltsverwaltung verlangen, daß der Antragsteller 
bis zur Hälfte des Wertes die Gefahr selbst trägt. 
Anträge auf Anderung der angegebenen Werte werden noch berücksichtigt, 
wenn sie bis 10. August bei der Anstaltsverwaltung einlaufen, die Anderung 
dem wirklichen Werte entspricht und die Erzeugnisse im laufenden Jahre noch 
nicht vom Hagel beschädigt worden sind. Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt, 
durch beeidigte Sachverständige feststellen zu lassen, ob die Anderung dem wirk- 
lichen Werte entspricht; die Kosten der Feststellung trägt, wenn sich das Gegenteil 
ergibt, der Versicherte."“ 
4. In Ziffer 22 wird nach „Hauf“ eingeschaltet „Weidenruten“. 
5. Ziffer 26 Abs. II erhält die Fassung: 
„Die beschädigten Pflanzen sind so zu pflegen, daß ihre Entwicklung und 
Ausheilung tunlichst gefördert wird“. 
6. Ziffer 31 hat zu lauten: 
„Zeigt sich bei der Schadensschätzung, daß die Versicherungssumme eines 
Grundstücks oder Quartiers mit dem wirklichen Wert der Erzeugnisse, des 
Gesamtjahresanbaues oder der Anpflanzung nicht übereinstimmt, so wird der 
Berechnung der Entschädigung die niedrigere Summe zu Grunde gelegt.“ 
München, den 30. September 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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